Khorneblume hat geschrieben: ↑05.03.2021 12:07
Die juristische Definition ist für die laufende Diskussion einfach null relevant.
Zensur ist ein juristischer Terminus. Außerdem wird hier sich hier auf das GG berufen. Die juristische Definition ist die einzige Definition, die überhaupt relevant ist.
Ultima89 hat geschrieben: ↑05.03.2021 12:10
Lebst du juristisch hinterm Mond? Schon mal was von NetzDG gehört?
§ 3 Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte
(2) Das Verfahren muss gewährleisten, dass der Anbieter des sozialen Netzwerks
2.
einen offensichtlich rechtswidrigen Inhalt innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde entfernt oder den Zugang zu ihm sperrt; dies gilt nicht, wenn das soziale Netzwerk mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde einen längeren Zeitraum für die Löschung oder Sperrung des offensichtlich rechtswidrigen Inhalts vereinbart hat,"
Das ist keine Zensur? Hier wird der private verplfichtet, offensichtlich rechtswidrige Inhalte zu löschen. Und genau diese Passage übt Zwang auf den Privaten aus. Zudem ist die zu unbestimmt. Es ist unklar, was offensichtlich rechtswidrig ist und was nicht. Was ist denn zB nicht ganz offensichtlich rechtswidrig?
Rein faktisch ist das nunmal Zensur, wenn Videos gelöscht werden, die eine gewisse Meinung beinhalten. Und das, was zur öffentlichen Hand gehört, nämlich die Judikative, wird hier als Private eingesetzt. D.h. faktisch schwingt sich der Private zum Richter auf, Verfassungsrechtlich unbedenklich, gelle? Oh man...
Ok..
Offensichtlich rechtswidrige Inhalte fallen in den Anwendungsbereich des NetzDG. Rechtswidrige Inhalte, kannst du dir vorstellen, was davon erfasst ist? Eigentlich hattest du es schon:
Ultima89 hat geschrieben: ↑05.03.2021 11:28
Aber solange man damit nicht gegen § 185 StGB und Konsorten verstößt (...)
Also Äußerungen, die von vorneherein nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach dem GG unterfallen.
Ja, beim NetzDG ist aus Haftungsgesichtspunkten in der Tat problematisch, dass der Betreiber der jeweiligen Plattform als Privatakteur für sich entscheiden muss, ob ein Beitrag offensichtlich rechtswidrig ist, oder nicht. Zu unbestimmt ist es jedenfalls gleichwohl nicht, da die Rechtsprechung zu "§ 185 StGB und Konsorten", also ob eine Äußerung rechtswidrig ist oder nicht, mittlerweile sehr ausdifferenziert ist. Das BVerfG sieht den denkbar "unbestimmtesten" Wortlaut einer Strafnorm, den man sich überhaupt vorstellen kann, nämlich § 185 StGB "die Beleidigung" in ständiger Rechtsprechung als hinreichend bestimmt an durch Maßstäbe, die die Rechtsprechung über Jahrzehnte gesetzt hat. Auch der Maßstab offensichtlich ist in der Gesetzesbegründung zum NetzDG definiert. Was nicht auf den ersten Blick rechtswidrig ist, also einer eingehenden Überprüfung bedarf, fällt schon per Definition raus.
Aber auch all das fällt letztlich nicht unter den Zensurbegriff im Sinne des GG. Ich empfehle einen Blick in einen beliebigen Kommentar zum GG oder ein Lehrbuch.
Und das NetzDG hat letztlich auch mit Corona-Verschwörungstheorien nichts zu tun, sondern eben mit Inhalten, die gegen "§ 185 StGB und Konsorten" verstoßen und von vornherein nicht von Art. 5 GG geschützt sind.
Kein Privater ist verpflichtet, anderen Privaten eine Plattform für deren Meinung zu geben. Es gibt kein Menschenrecht, die Plattform eines anderen Privaten für seine Äußerungen benutzen zu dürfen. Wenn YouTube ein Video löscht, einfach weil die dort geäußerte Meinung ihnen nicht passt, dann ist das eine rein privatrechtliche Entscheidung.
Und Tatsachenbehauptungen, ob wahr oder (im Fall von Corona-Verschwörungstheorien) eben falsch, sind immer noch keine Meinungen.
Auch hier kann ich nur einen Blick in Fachliteratur empfehlen.
Ultima89 hat geschrieben: ↑05.03.2021 12:37
Wigggenz hat geschrieben: ↑05.03.2021 11:59
Und die juristische Definition ist nunmal die, die in diesem Kontext relevant ist.
Nö, es macht für den von der Zensur betroffenen rein faktisch keinen Unterschied, wer seinen Beitrag zensiert hat. Ansonsten verschwimmt die Grenze zwischen öffentliche Hand und Privatem auch (s. meinen Beitrag zum NetzDG).
S.o.
Da verschwimmt gar nichts. Ein Privater nutzt sein Hausrecht, weil er bildlich an seiner Hauswand etwas nicht veröffentlicht sehen will, was ihm nicht passt.