Da habe ich meine Zweifel. Es wäre in jedem Fall so wie du sagst, wenn der Key eine abgeschlossene Sache wie ein PC oder Auto wäre, und wenn es hier lediglich um das auf den privaten Handlungsbereich begrenzte Eigentum ginge.Aravanon hat geschrieben:Kurzum, Zenimax wäre, sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen dazu gezwungen die Ware an den gutgläubigen Käufer zurückzuführen oder kurz ihre Accounts wieder frei zu schalten.
Problematisch ist dabei, dass es sich bei einem Key eher um eine Art „digitale Eintrittskarte“ handelt, also eine rechtliche Verbriefung einer zukünftig noch zu erbringenden Dienstleistung. Und hier wäre es imho eine unzumutbare Benachteiligung des ursprünglichen Anbieters (und ein zu großer und einseitiger Verbraucherschutz), wenn die an den Key gebundenen Dienstleistungen vollumfänglich und unter Umständen bis in alle Ewigkeit geleistet werden müssten, obwohl man seinerseits durch betrügerische und nicht autorisierte Zwischenhändler getäuscht wurde.
Ich sehe es daher eher auch so, dass Zenimax zumindest den gewerblichen Handel (Keyshops) von Zugängen mittels AGB auf autorisierte Händler beschränken kann, und Verstöße dann dementsprechend auch mit Accountsperrungen (nämlich der Verweigerung der Dienstleistung) ahnden darf. Auch teile ich die Ansicht, dass es hier eine gewisse Verbraucher-Informationspflicht gibt, was die Fülle an (auch unseriösen) Angeboten angeht, deren Ignorierung jedenfalls nicht einseitig von Zenimax ausgebadet werden kann.