Kajetan hat geschrieben:greenelve hat geschrieben:Sich mit illegalen Dingen brüsten...es bleibt illegal...
Nochmals extra für Dich zum Mitschreiben. Wer eine gültige Lizenz für eine Software hat, der DARF nach dem Willen des Gesetzgebers und sehr zum Unwillen der Industrie, GANZ AUSDRÜCKLICH den Kopierschutz dieser Software umgehen. Legaler geht es nicht mehr! Wenn ich zB. bei Steam oder im Laden ein Spiel kaufe, dann DARF ich den Kopierschutz dieses Spieles entfernen. Gut, ich persönlich würde es auch tun, wenn ich es nicht dürfte, aber das nur am Rande
aber afaik nicht nach deutschen Recht ... dies sieht zwar Private Kopien vor, aber nur, solange du eben keinen offensichtlichen Kopierschutz dabei umgehst!
http://dejure.org/gesetze/UrhG/95a.html
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
wikipedia hat geschrieben:
Nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz ist es seit dem 13. September 2003 verboten, „wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes" zu umgehen (§ 95a Abs. 1 UrhG). Auch die Herstellung und Verbreitung von Programmen und sonstigen Hilfsmitteln, die der Umgehung dienen, sind verboten (§ 95a Abs. 3 UrhG). Verstöße, die nicht zum eigenen privaten Gebrauch geschehen, können als Straftaten (§ 108b UrhG) oder Ordnungswidrigkeiten (§ 111a UrhG) verfolgbar sein.
Wann ein Schutz „wirksam“ ist, ist trotz der gesetzlichen Definition in § 95a Abs. 2 UrhG unter Juristen umstritten. Grundsätzlich jedoch werden Mechanismen, die eine Verschlüsselung beliebiger Art, sei sie noch so leicht zu entschlüsseln, verwenden, schlicht als wirksam definiert (siehe eben diesen Absatz im UrhG).
€also selbst 69d (2)
"Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist."
... überstimmt nicht 69a ... dort steht nur, dass es nicht vertraglich untersagt werden darf ... dass es durch einen offensichtlichen Kopierschutz geschieht ist eine andere sache ... ich bin kein jurist, aber es ist meiner Meinung nach ziemlich dünnes Eis, auf das du dich da wagst mit deiner Behauptung
€3
http://dejure.org/gesetze/UrhG/69a.html
"(5) Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung."
.... ok .... weitersuchen ... ich glaub noch nicht dran
