ZappesBPD hat geschrieben:Ich fürchte, die Empfehlung muss ich zurückgeben... Der Text ist hier zu finden: http://dejure.org/gesetze/StGB/131.htmlRVN0516 hat geschrieben:Dan kuckmal in den Paragrafen 131 rein da steht auch der Besitz drin.
Ich finde die sollten die Texte mal aktualisieren.
Ich zitiere mit Hervorhebung:Der Besitz und die Einfuhr sind nur dann illegal, wenn sie zum Zweck der Verbreitung erfolgen (das ist der Inhalt von Ziffer 1-3). Wenn du also dein im Ausland erworbenes "Condemned" nur allein an Deiner Konsole spielen willst, wirst du dich nicht strafbar machen. Erst dann, wenn du dir minderjährige Freunde einlädst und sie mitspielen lässt, könnte es problematisch werden.4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
(1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
Dies beinhaltet auch den privaten Besitz.
In der Regel wird die Beschlagnahmungen eh nicht durchgeführt, aber im Prinzip ist der Besitz verboten.
Deswegen hab ich agesagt man müsste die Texte mal überarbeiten im Text ja auch noch Schriften und nicht Medien drin.