Obscura_Nox hat geschrieben:Nein tut es nicht. Dummheit schützt vor Strafe nicht. Wenn die Kinder etwas ungefragt installieren, sind sie selbst dran schuld. Punkt. Und Sabotage ist das auch nicht.
Als Sabotage bezeichnet man die absichtliche Störung eines wirtschaftlichen oder militärischen Ablaufs zur Erreichung eines bestimmten (oft politischen) Zieles.
Im alltäglichen Sprachgebrauch ist mit Sabotage oft auch die gewaltsame Beschädigung und Zerstörung von Geräten, Maschinen, Infrastruktur usw. gemeint (Gewalt gegen Sachen). Sabotage kann auch Fertigungsprozesse, Dokumentation und andere festgelegte Abläufe treffen. Menschen, die Sabotage betreiben, werden als Saboteure bezeichnet.
Bitte, bitte, bitte tu dir und allen anderen hier endlich den Gefallen und hör auf dein Wiki-Halbwissen zu verbreiten. Leider kann mich auch Ignore nich davor schützen, wenn ich nich eingeloggt bin.
StGB § 303b Computersabotage hat geschrieben:
(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er
1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht,
2. Daten (§ 202a Abs. 2) in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder übermittelt oder
3. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt es sich um eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Das dürfte wohl kaum zutreffen. Wenn ich dir eine CD gebe, und dir sage "Wenn du diese CD einlegst und das Programm installierst, wird deine gesamte Festplatte gelöscht", und du es dann trotzdem machst, kann man MIR nichts vorwerfen, auch nicht wenn es deine Kinder gemacht haben.
Man darf auch nicht jeden Scheiss einfach in die AGB schreiben und denken, man käme damit durch. Mal aus deiner Lieblingsquelle:
Wikipedia hat geschrieben:
Sollten AGB die Position des Vertragspartners unbillig verschlechtern und ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bewirken, verstoßen sie gegen die guten Sitten und gelten daher nicht. Ob bzw. wann das der Fall ist, entscheiden unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände die Gerichte.