4P|Sebastian hat geschrieben:
Die Software wird ja nicht unspielbar, man muss "nur" bei EA sich melden und um Rücksetzung des counters bitten. EA behält sich dabei eine Einzelfallprüfung vor. So ein Verfahren ist auch durchaus nicht unüblich bei Software (Windows, andere Spiele ebenso), wenn auch nicht bei der Mehrheit der Spiel üblich. Daher bin ich nicht sicher ob wirklich ein Sachmangel vorliegt, nur weil es einen Anruf oder eine E-Mail erfordert (die praktische Ausgestalltung im Einzelfall für die Reakitivierung dürfte auch eine Rolle spielen).
Das würde ich so nicht unterschreiben. Wie ich von Coldfever weiß, wird das Spiel nach der Installation auf dem 3. Rechner unspielbar, wenn nicht EA den Zähler wieder runtersetzt (ich z.B. habe sehr oft neue Rechner). Bei Windows hingegen kann ich beliebig oft freischalten lassen. Das ist ein entscheidender Unterschied, weil es der Verbraucher nur bedingt in der Hand hat, wie lange sein Rechner hält.
I.Ü. könnte man natürlich auch die Frage aufwerfen, ob nicht schon das Aktivierungserfordernis bei Windows ein Mangel ist, da ein OS "normalerweise" aus sich selbst heraus lauffähig sein sollte und bisher auch war.
Dass die Zwischenverkäufer vor diesem Gesichtspunkt auch Angst zu haben scheinen, zeigt der Umstand, dass mir meine bisher erste Rezension bei Amazon gelöscht wurde, in der ich auf die Möglichkeit der Sachmängelgewährleistung hingewiesen hatte. Obwohl ich bei Amazon garantiert für einige tausend Euro im Jahr einkaufe, weigerten sich die, die Rezension wieder online zu stellen.
Und da liegt auch das Problem: An die Hersteller kommt man nicht heran. Man kann nur den Esel schlagen statt den Herrn.
4P|Sebastian hat geschrieben:
Und auf welche Grundlage stützt du dann den Anspruch des Erstkäufers gegenüber EA auf Ausgleich des Mindererlöses bei Weiterverkauf? Da beißt sich nämlich der Hund in den Schwanz und wir sind genau bei der Frage oben: Mangel oder nicht?
Klassischer Fall des 478 BGB.
Prozessual würde der Erstverkäufer dann EA den Streit verkünden, wenn er vom Kunden in Anspruch genommen würde. Auch im Verhältnis EA-Erstverkäufer kann der Erstverkäufer ja mindern. Der Erstverkäufer wäre damit fein raus: Entweder gewinnt der den Prozess mit dem Kunden oder er kann Regress bei EA nehmen.
Das Problem ist nur, dass EA das alles bereits einkalkuliert haben dürfte. Die Ausschaltung des Gebrauchthandels bringt denen soviel, dass sie solche Sachen leicht liquidieren können. Und da sind wir dann auch beim Kern des Problems: Dieses Freischalterfordernis ist kein rechtliches Problem, sondern ein "wirtschaftliches". Für den Kunden wird praktisch der Produktwert gemindert, indem die Wiederverkaufbarkeit erschwert wird. Das verschiebt das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, was bekanntlich keine rechtliche Frage ist, sondern eine der freien Kaufentscheidung.
Daher müssen die Käufer über ihre Marktmacht Spore großangelegt boykottieren und auf diesen Missstand hinweisen. Rechtlich ist da wenig zu holen. Und das ist auch gut so: Letztlich ist es die Sache von EA, was sie anbieten, und Sache des Kunden, was er kauft. Er könnte auch eine leere CD für 50 Euro kaufen. Oder eben nicht!
4P|Sebastian hat geschrieben:
Ganz ein Nullum denke ich kann man nicht ganz ausschließen, diese haben hier durchaus Charakter von AGB und über deren Zugang in z.B. einem Kaufhaus müssen wir ja nicht reden - eher lachen. Dennoch sind sie bei einem Kauf dort gültig (sofern nicht sittenwidrig oder unwirksam da überraschend, etc.).
Nein. Im ZivilR gibts die Unterscheidung zwischen konstitiver und deklaratorischer Natur nicht, da privatrechtliche Verkündungen keine Rechtsnormen sind. Wenn die AGB gegen das BGB verstoßen, werden sie einfach nicht Vertragsbestandteil. Die Feststellung des Gerichts hätte insoweit nur deklaratorischen Charakter. Daher geht der Tenor im UKlaG nicht auf Ungültigerklärung von AGB, sondern auf Unterlassung.
4P|Sebastian hat geschrieben:Wenn zwischen Zweitkäufer und EA keine Rechtsbeziehung herrschen würde, dann wäre der Zweitkäufer unter Umständen nicht an die gesetzlichen Nutzungsbedingungen gebunden. Alleine das Innehaben einer Lizenz mit entsprechenden Rechten und Pflichten ist durchaus im Rahmen der Definition einer Rechtsbeziehung. Ist evt. etwas um zwei Ecken gedacht, aber nicht undenkbar.
Wie gesagt, dann sag mir mal Folgendes:
Wenn Du von einer Rechtsbeziehung mit EA ausgehst, müsstest Du darlegen, welcher Natur die wäre, wie und wann sie zustandekommt und welche Rechtsfolgen sie trägt. Ich tue mich da schwer. Für mich ist das ein einheitlich zu beurteilender Standardsoftwarekauf. Aber bitte, wo und wann kommt Deiner Meinung nach eine schuldrechtliche Beziehung zwischen Hersteller und Endkunde zustande und welche Rechtsfolgen soll diese haben?