Spore & die Gebrauchtspieldebatte

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träxx-
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Beitrag von träxx- »

muecke-the-lietz hat geschrieben:
Sakuraba hat geschrieben:Das er im Kern Recht hat, habe ich ja schon gesagt.

Wer redet hier von gleichbleibenden Kosten, wird mir echt zu wirr.
Die Kosten werden für EA nicht steigen, wenn sie in den Gebrauchtwarenhandel eingreifen. Das ist der Punkt. Sie wollen den Umsatz steigern, indem sie nur noch Neuware verkaufen, ohne die Kosten merklich ansteigen zu lassen. Deswegen steigt der Gewinn. Kosten bleiben gleich, Umsatz steig - größere Gewinnspanne
Gibt es nicht bei dem System was EA anstrebt, mehrkosten?

Server für die Onlineaktivierung, "Support" für Reaktivierung des gekaufen Spiels, falls die Codes aufgebraucht werden, Software um den ganzen shit zu Verwalten und und und....

Die tuhen sich damit nicht wirklich einen großen Gefallen
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muecke-the-lietz
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Beitrag von muecke-the-lietz »

Deswegen sagte ja, dass sie unmerklich steigen würden. Selbstverständlich würden sie steigen, aber es würde die Rechnung nicht merklich beeinflussen, denn der Aufwand bleibt letztlich eher gering, der Umsatz soll aber merklich steigen. Das die Kosten gleich bleiben war eher eine Verbildlichung und sollte nicht als ultimative Aussage gewertet werden.
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saxxon.de
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Beitrag von saxxon.de »

-Empire- hat geschrieben: Super oder ? wenn ich nicht wüsste was Crack,
ist würd ich noch bis heute auf die Antwort warten...
Ich weiß, Du meinst was anderes, aber ich musste trotzdem lachen :D


Tipp: klick ;)

edit: .. und warum funktioniert BBCode nicht?
-Empire-
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Beitrag von -Empire- »

oh is mir wohl der Satzbau etwas misslungen ^^ ...is geschenkt...

kein plan warum's net geht, aber da muss man ja nich hallisches Ufer wohnen um zu wissen was du meinst ;)
Tamor
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Beitrag von Tamor »

Es ist schon interessant zu sehen welche Probleme manche Menschen umtreiben. Meine Probleme sehen z.b. so aus das ich über die Runden kommen muss, mit dem wenigen was ich habe, so gut es eben geht wirtschaften und irgendwie klarkommen.

Allein auf die idee zu kommen einen Gebrauchtmarkt nicht mehr zu mögen, wohlwissend das die gleichen Händler auch neue Spiele verkaufen zeugt von so unglaublich arroganter dekadenz das ich es nicht glauben kann.
EA mir ist es scheiß egal in welcher Weise ihr eure Kunden mit Füßen tretet, ich kaufe kein einziges Produkt mehr von euch ich lade es runter und damit ist es gut.
Help
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Beitrag von Help »

Kajetan hat geschrieben:Da gibt es nämlich so grundlegende Prinzipien einer Volkswirtschaft, in der zB. nicht der Hersteller den Preis diktiert, sondern der Preis Folge von Angebot und Nachfrage ist. EA kann gerne pro Spiel 200 Euro verlangen, doch mit jeder Preiserhöhung sinkt auch die Anzahl derjenigen, die bereit sind die Ware zu diesem Preis zu kaufen.

Dann gibt es auch so etwas wie Kaufkraft. Kaufkraft, das ist etwas ganz merkwürdiges Für die Herren aus der Spielebranche.

So, und diese Kaufkraft ist dummerweise begrenzt. Ich kann mit der mir zur Verfügung stehenden Kaufkraft nur X neue (!) Spiele im Monat kaufen. Mehr geht nicht. Verkaufe ich aber Spiele aus meinem Besitz, so setze ich die dort gebundene Kaufkraft wieder frei und statt nur zwei neuen Spielen pro Monat kann ich nun drei neue Spiele pro Monat kaufen. Ist mir das aber nicht möglich, bleibt es bei zwei Spielen. Es findet also KEIN Mehrumsatz statt, weil ja meine persönliche Kaufkraft durch das Unterbinden des Gebrauchthandels nicht steigt.

Und gemäß dem Verhältnis aus Angebot und Nachfrage gibt es auch nicht wenige Leute, die keine Spiele für 40-50 Euro kaufen wollen, weil ihnen das zu teuer ist. Diese bedienen sich im Budget-Markt und bei eBay. Wird der Umsatz erhöht, wenn diesen Leuten kein Gebrauchtmarkt mehr zur Verfügung steht? Nein, natürlich nicht, da ihnen die Preise für Neuware zu hoch sind. Sie kaufen dann einfach nicht!

Doch zurück zu mir, der sich pro Monat zB. zwei Neuspiele leisten kann. Werde ich mir jeden Monat zwei Neuspiele kaufen, wenn ich diese bei Nichtgefallen oder Nichtmehrgefallen nicht mehr weiter veräussern kann? Werde ich noch spontan doch noch zu einem dritten SPiel greifen, weil ich einfach neugierig bin? Nein, natürlich werde ich das nicht, da ich bei einem Fehlkauf 40-50 Euro defintiv zum Fenster rausgeworfen habe. Ich kann das Spiel ja nicht mehr wiederverkaufen. Wird das also den Umsatz grundsätzlich anheben? Nein, natürlich nicht. Ich werde sogar WENIGER Geld für neue Spiele ausgeben, weil mir das Risiko eines Flops zu groß ist.

Sprich, wenn ich keine Spiele mehr gebraucht verkaufen kann und auch keine Spiele mehr gebraucht erstehen kann ...

Meine Güte, ist in diesen Konzernen niemand tätig, der auch nur ansatzweise kapitalistische und marktwirtschaftliche Prinzipien begriffen hat?
Man muss hier aber von der schon beschriebenen Kaufkraft ausgehen bspw. 100 €. Das würde den von Kajetan erwähnten 2 Vollpreisspielen ungefähr entsprechen. Jeder Spieler kann sich überlegen, was er mit diesen 100 € im Monat anstellt... entweder 2 Vollpreisspiele oder 10 Softwarepyramide-Spiele, oder ebay, oder, oder... .

Der Schachzug von EA ist insofern genial, als das er alle Kunden zwingt, dieses Spiel zum Vollpreis zu kaufen. Man kann die Vollpreiskäufer abschöpfen, die bereit sind, 50 € dafür auszugeben. Wären am Gebrauchtmarkt der Preis bei 40 €, wären das schonmal 10 € entgangener Umsatz. Zudem: wer das Spiel von Anfang an haben will, kauft es sich - da machen 40 € oder 50 € keinen Unterschied. Damit erreicht EA die maximale Abschöpfung der Kaufkraft.

Die Budgetjäger spielen in einer anderen Liga. Diese siedeln sich bei 10 bis 20 € an. Die Preissetzungmacht liegt beim Hersteller, der sich nicht dem Gebrauchtmarkt unterwerfen muss. Nicht umsonst gibt es kaum EA-Titel bei der Software-Pyramide, man will schließlich nicht die Geflogenheiten des Gebrauchtmarktes durch eigene Preis-Dumping-Politik unterstützen. Durch die Aktivierung hat EA ihre Preispolitik weiter perfektioniert.

Welcher halbwegs denkende Mensch kauft sich denn noch Vollpreistitel? Die Preise purzeln wie der Teufel, übrigens gibt es Bioshock für 8 € beim hiesigen Händler ( http://www.mydealz.de/1884/big-daddy-un ... -podolski/ ).

Betriebswirtschaftliche ist der Schritt von EA vollkommen nachvollziehbar. Der Gebrauchtmarkt bzw. die Preissetzung bleiben in Händen der Publisher. Darüber hinaus werden Raubkopierer abgehalten, die das Spiel kaufen, cracken und dann sofort weiterverkaufen. Es gibt auch Menschen, die nicht so dumm sind, und das Game über P2P ziehen. Zudem gibt es auch Käufer - wie ich - die ein wenig Geduld aufbringen können und ein paar Monate warten. Dann werden einem die Spiele hinterhergeworfen - wie die Preispolitik vieler anderer Publisher uns beigebracht hat. Übrigens trägt diese maßgeblich zur Zerstörung des PC-Spiele-Marktes bei. Die ganzen Nebeneffekte des Gebrauchtmarktes dürfen also nicht vergessen werden!

Nichtsdestotrotz finde ich die Politik erbärmlich. Ich werde mir nie Nutzungsrechte kaufen, somit auch kein Spore. Wenn ich ein Spiel kaufe, dann will ich es auch vollkommen besitzen. STEAM ist da weitaus eleganter, zumindest gibt es dort keine begrenzten Aktivierungen.
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4P|Sebastian
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Beitrag von 4P|Sebastian »

Help hat geschrieben:Ich werde mir nie Nutzungsrechte kaufen, somit auch kein Spore. Wenn ich ein Spiel kaufe, dann will ich es auch vollkommen besitzen. STEAM ist da weitaus eleganter, zumindest gibt es dort keine begrenzten Aktivierungen.
Kleiner Einwand: Das tust du bei Software immer, denn man kann an einem urheberrechtlich geschützten Werk kein Eigentum (das meintest du mit "vollkommen besitzen", denn besitzen tut ein Dieb seine Beute auch, nur hat er daran kein Eigentum) durch Kauf erwerben. Man erwirbt immer nur ein Nutzungsrecht gemäß dem UrhG, denn nur der Urheber selber hat das Urheberrecht und auch er kann nur Nutzungsrechte, Verwertungsrechte usw. abgeben.

Grund dafür ist, dass Software eine unkörperliche Sache und damit nicht unter das gewöhnliche Sachenrecht fällt, sondern unter dem Schutz des Urheberrechts steht. Damit gibt es kein Eigentum an der Sache (Software) sondern ein Urheberrecht und Urheberrecht ist ein persönliches Recht eigener Art (doofer Ausdruck, aber das heisst so). Damit gelten die Regeln es UrhG (für den Erwerbsvorgang der Nutzungserlaubnis gelten die Kauf-Vorschriften analag) und nicht die "normalen" Regeln wie beim Kauf einer Semmel.

Drei Dinge die gerne hier vermengt werden:

1. CD/Packung: ja, daran erwirbt man Eigentum, das wirkt aber nicht auf die Software auf der CD. Das Geschäft ("Kauf" der Software) ist ein mehrteiliges und vielschichtiges Geschäft und besteht einmal aus dem Erwerb der CD/Packung und zum anderen aus dem Erwerb eine Nutzungsberechtigung. Das erste ist ein normaler Kauf und der Händler ist der Geschäftspartner. Das zweite ist ähnlich einem Kommissionsgeschäft.

2. "Ich kaufe nicht beim Publisher sondern im Laden.": Korrekt, aber man kann auch Geschäfte über Dritte (Händler) abschließen und muss diese nicht direkt vollziehen. Außerdem hatte auch der Händler nie das Eigentumsrecht an der Software (siehe oben, geht gar nicht) und auch ist er nicht Urheber. Daher kännte man von dem Händler dies gar nicht erwerben (was er nicht hat, kann er auch nicht weiter verkaufen).

3. "EULAs gelten ja nicht in Deutschland.": zum einen ist das nur teilweise korrekt (aber das ist ein anderes Thema) und zum anderen spielen EULAs in dem Punkt gar keine Rolle. Das Gesetz in Deutschland regelt das bereits grundsätzlich im UrhG (kann jeder nachlesen).
carbo
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Beitrag von carbo »

Eigentlich bekommt man bei Gebrauchtspielen mehr für sein Geld:
1. Es ist billiger (OK, dafür muss man Geduld haben)
2. Man hat viele Bugs gefunden und muss das Game nur noch zur Vollversion patchen.

Wenn ich die News über Stalker2 les bin ich froh das ich das Spiel nicht gekauft hab. Neuer Patch und schon sind die Spielstände kaputt. Jaaaa da kommt Spielfreude auf...
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Brakiri
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Beitrag von Brakiri »

Die einzige Möglichkeit, den Firmen mitzuteilen: "Eure Idee von Nutzungsrechten, deckt sich nicht mit unseren" ist, die Spiele nicht zu erwerben. Solange es Käufer gibt, denen es egal ist, was für Einschränkungen das Spiel hat, welcher Schutz drauf ist, und mit welchen grenzlegalen Mitteln versucht wird, den Konsumenten zu gängeln, werden die Firmen zur Gewinnmaximierung jedes Mittel versuchen, was nur irgendwie vorstell- und durchsetzbar ist.

Ich will nicht gemein sein, aber eigendlich gibt es nur diese eine Möglichkeit, den EA-Strategen einen Riegel vorzuschieben.

Solange es genug Leute gibt, die sich das gefallen lassen, solange wird die Abzocke mehr und mehr zunehmen!

Bestünde die Welt zum Grossteil aus mündigen und sozial verantwortungsbewussten Konsumenten, wäre es nie soweit gekommen. Da dies nicht der Fall ist, bleibt euch nur im Einzelfall zu entscheiden, was ihr tut.

Ob das nun kopieren und crack benutzen ist, Konsumabstinenz oder Beschwerdebriefchen, jede Einzelaktion ohne nennenswerten Rückhalt von einer grossen Masse, wird von den Firmen im Extrem, gegen euch verwendet. Entweder seid ihr dann Störer, oder Raubkopierer oder sonst etwas, dessen Bezeichnung die Werbestrategen mit einer Kampagne einen negativen Touch gegeben haben.

Vielleicht kriegen die es sogar hin, irgendwann "Gebrauchspielekäufer" als Grenzkriminelle hinzustellen. Man muss sich nur die "Raubkopierer-Spots" ins Gedächtnis rufen.

Solange die Masse dumm ist, sich mehr Sorgen macht über das Abendessen als wie es in der Welt zugeht, solange steht jeder von uns auf seiner kleinen Insel im Ozean der Gier, umringt von Lobby-Piranhas, und ausser Reichweite vom Kontinent der Gerechtigkeit.
Help
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Beitrag von Help »

4P|Sebastian hat geschrieben:
Help hat geschrieben:Ich werde mir nie Nutzungsrechte kaufen, somit auch kein Spore. Wenn ich ein Spiel kaufe, dann will ich es auch vollkommen besitzen. STEAM ist da weitaus eleganter, zumindest gibt es dort keine begrenzten Aktivierungen.
Kleiner Einwand: [...] nur der Urheber selber hat das Urheberrecht und auch er kann nur Nutzungsrechte, Verwertungsrechte usw. abgeben.
Ok, insofern hast du natürlich recht. Meine Aussage sollte darauf hinauslaufen, dass ich mir nicht vorschreiben lassen will, wie oft ich das Produkt nutzen darf. Bspw. kann ich Tie-Fighter so oft installieren wie ich will, während mir jetzt bei Spore ein Riegel (den man durch Anruf wieder aufheben kann) vorgeschoben wird. Das ist eine Bevormundung des Kunden.

Ein Graus, wenn ich mir vorstelle, wie mir in Zukunft nur noch eine bestimmte Anzahl von Nutzungsrechten zugestanden wird. Man stelle sich mal vor, jemand schaltet nach 3 Jahren den Kühlschrank ab, weil ich nur für drei Jahre gezahlt habe. Klar, Software ist was anderes... finds absolut nicht in Ordnung, und ich hoffe, die Leude kaufen sich das Spiel nicht - um genau so eine Politik nicht zu unterstützen.
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4P|Sebastian
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Beitrag von 4P|Sebastian »

Help hat geschrieben:Ok, insofern hast du natürlich recht. Meine Aussage sollte darauf hinauslaufen, dass ich mir nicht vorschreiben lassen will, wie oft ich das Produkt nutzen darf. Bspw. kann ich Tie-Fighter so oft installieren wie ich will, während mir jetzt bei Spore ein Riegel (den man durch Anruf wieder aufheben kann) vorgeschoben wird. Das ist eine Bevormundung des Kunden.
Das Problem ist, dass das genau die Freiheit des Urhebers bzw. Lizenzgebers ist, was er erlaubt und was nicht - wobei es natürlich gesetzliche Grenzen gibt und auch Einschränkungen. Ein Bäcker kann auch selber entscheiden welches Gewicht sein Brot hat, dass er selber herstellt und welchen Preis er dafür verlangt.
Help hat geschrieben:Klar, Software ist was anderes... finds absolut nicht in Ordnung, und ich hoffe, die Leude kaufen sich das Spiel nicht - um genau so eine Politik nicht zu unterstützen.
Das ist das gute Recht eines jeden Konsumenten - egal ob Software oder Kühlschrank - und das wird auf mittlere Sicht auch über Sinn oder Unsinn solcher Einschränkungen entscheiden. Allerdings sollten die Kaufverweigerer dann nicht zu illegalen Kopien greifen, denn das ist dann wiederrum kontraproduktiv und befeuert genau den Hauptbeweggrund für den Einsatz solcher Mittel. Die Meinung (im richtigen Ton und am richtigen Ort) kund tun und Enthaltsam bleiben, dass ist der richtige Weg für einen positiven und vor allem konstruktiven Protest - sofern man mit den Methoden nicht übereinstimmt (und diese Meinung sollte sich jeder selber bilden).
Vandyre
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Beitrag von Vandyre »

4P|Sebastian hat geschrieben:
Kleiner Einwand: Das tust du bei Software immer, denn man kann an einem urheberrechtlich geschützten Werk kein Eigentum (das meintest du mit "vollkommen besitzen", denn besitzen tut ein Dieb seine Beute auch, nur hat er daran kein Eigentum) durch Kauf erwerben. Man erwirbt immer nur ein Nutzungsrecht gemäß dem UrhG, denn nur der Urheber selber hat das Urheberrecht und auch er kann nur Nutzungsrechte, Verwertungsrechte usw. abgeben.

Grund dafür ist, dass Software eine unkörperliche Sache und damit nicht unter das gewöhnliche Sachenrecht fällt, sondern unter dem Schutz des Urheberrechts steht. Damit gibt es kein Eigentum an der Sache (Software) sondern ein Urheberrecht und Urheberrecht ist ein persönliches Recht eigener Art (doofer Ausdruck, aber das heisst so). Damit gelten die Regeln es UrhG (für den Erwerbsvorgang der Nutzungserlaubnis gelten die Kauf-Vorschriften analag) und nicht die "normalen" Regeln wie beim Kauf einer Semmel.

Drei Dinge die gerne hier vermengt werden:

1. CD/Packung: ja, daran erwirbt man Eigentum, das wirkt aber nicht auf die Software auf der CD. Das Geschäft ("Kauf" der Software) ist ein mehrteiliges und vielschichtiges Geschäft und besteht einmal aus dem Erwerb der CD/Packung und zum anderen aus dem Erwerb eine Nutzungsberechtigung. Das erste ist ein normaler Kauf und der Händler ist der Geschäftspartner. Das zweite ist ähnlich einem Kommissionsgeschäft.

2. "Ich kaufe nicht beim Publisher sondern im Laden.": Korrekt, aber man kann auch Geschäfte über Dritte (Händler) abschließen und muss diese nicht direkt vollziehen. Außerdem hatte auch der Händler nie das Eigentumsrecht an der Software (siehe oben, geht gar nicht) und auch ist er nicht Urheber. Daher kännte man von dem Händler dies gar nicht erwerben (was er nicht hat, kann er auch nicht weiter verkaufen).

3. "EULAs gelten ja nicht in Deutschland.": zum einen ist das nur teilweise korrekt (aber das ist ein anderes Thema) und zum anderen spielen EULAs in dem Punkt gar keine Rolle. Das Gesetz in Deutschland regelt das bereits grundsätzlich im UrhG (kann jeder nachlesen).
Auch wenn es sachlich alles richtig ist, gibt es ein paar Häkchen:

1. Und wahrscheinlich der banalste: Das Gewohnheitsrecht. Es gab jahrelang kein Problem damit und nun sollen die Rechte, die der Käufer des Produktes hat, verschlechtert werden. Ob er sie explizit hatte, sei mal dahingestellt, aber es gab bis vor einigen Jahren kein Vorgehen dagegen. Und wer will, mal ehrlich gesagt, auf seine bisher genossenen Rechte verzeichten?

2. Vergleich mit anderen Medien: Da wäre zum einen der Film, respektive die DVD/Blue-Ray/Video: Da erwerbe ich so gesehen ebenfalls nur den Datenträger samt Hülle (wenn ich es mir nicht downloade (das ich mich hier nun nur auf legale Beschaffungsmethoden beziehe, sollte klar sein)). Ich kann sie trotzdem auf sämtlichen Abspielgeräten, die technisch dazu in der Lage sind, abspielen. Und wenn ich keine Lust mehr auf den Film habe, verkaufe ich ihn wieder.
Musik: Wenn ich mir Musik-CDs kaufe, ist genau der gleiche Kram. Die erworbene CD kann ich uneingeschränkt auf jedem dafür befähigten Gerät abspielen. Und auch hier, wie beim Film, habe ich das Recht, diesen Datenträger, ob mit oder ohne Hülle, zu verkaufen (oder was ich auch sonst immer damit anstellen will). Der Käufer braucht sich keine Sorgen zu machen, das Produkt eingeschränkter nutzen zu können.
Ich rede hier von materiellen Gegenständen, nicht von (legal) downgeloadeten Daten. Warum sollte das nun bei Spielen anders sein? Ich möchte den Datenträger, auf dem das Produkt vorhanden ist, ohne Einschränkungen weiterverkaufen können.

Ich habe auch mal kurz mit einem Anwalt darüber gesprochen, der sich mit Medienrecht auskennt. Aus dem Stegreif meinte er, dass die Beschränkung auf 3 Installationen für ihn nach einer willkürlich ausgewählten Zahl klingt und es daher wahrscheinlich nicht rechtens ist.
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4P|Sebastian
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Beitrag von 4P|Sebastian »

Vandyre hat geschrieben: 1. Und wahrscheinlich der banalste: Das Gewohnheitsrecht. ...
Das Gewohnheitsrecht greift nur dort, wo es keine gesetzlichen Regelungen gibt. Das UrhG ist schon sehr alt und regelt dieses Rechtsgebiet eigentlich sehr abschließend (bei Software gibt es aber sicher noch Unsicherheit und Lücken). Daher gibt es keinen Platz für eine Anwendung des Gewohnheitsrechtsgrundsatzes.

Was du meinst ist, dass es bisher kulant von der Seite der Urheber behandelt wurde (was allerdings auch nicht der Fall ist - gegen illegale Kopien von Spielen wird fast seit es Spiele gibt vorgegangen - nur die Methoden und Gegenmaßnahmen passen sich der technischen Entwicklung an). Dass es bisher anders empfunden wurde, das ändert aber nichts an den Tatsachen und Fakten, dass die Rechte des Nutzers immer schon so waren wie sie auch heute sind. Durch diese Aktivierungs-Sicherungen werden außerdem deine Rechte nicht eingeschränkt, sondern nur das Nutzen deiner Rechte wird unter Umständen etwas technisch und zeitlich aufwendiger - ein aber rein rechtlich neutraler Aspekt.
Vandyre hat geschrieben: 2. Vergleich mit anderen Medien...
Andere Medien sind ähnlich aber nicht gleich zu behandeln, auch wenn die gleichen Gesetzesgrundlagen verwendet werden. Bei Musik und Film ist (auf Grundlage entsprechender Entscheidungen des BGH und EUGH) der Erschöpfungsgrundsatz (§ 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG) deutlich früher erreicht als bei Software.

Das bedeutet, die Tatsache, dass ein Urheber ein Werk (Publisher das Spiel) in den Handel bringt erschöpft damit bereits seine Recht auf den Einfluss auf die weitere Behandlung (nur im Rahmen des durch den Urheber im ersten "Verkauf" gewährten Nutzungsrechte natürlich) des Werks im Warenverkehr. D.h. die Schranke des §34 Abs. I 2 UrhG (... nicht wider Treu und Glauben) ist sehr hoch. Bei Software wird diese Schranke bzw. das Erreichen des Erschöpfungsgrunsatzes in der Regel niedriger angesetzt.
Vandyre hat geschrieben: Da wäre zum einen der Film, respektive die DVD/Blue-Ray/Video...
Gegenbeispiel: Ländercodes bei DVDs. Diese schränken die Nutzung des urheberrechtlichen Werkes auch ein und zwar in der Art, dass es vom Urheber definiert wird, in welchen Ländern welche Version gesehen werden darf. Absolut legal und erlaubt auch wenn nantürlich die Manipulation des Abspielgerätes (code-free Schaltung) keinen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen des einzelnen Films sind (wohin gegen das "cracken" eines Films auf code-free es wäre).
Vandyre hat geschrieben: Musik: Wenn ich mir Musik-CDs kaufe, ist genau der gleiche Kram.
Siehe oben ... Für den Weiterverkauf oder die Weitergabe von urheberrechtlich geschützten Werken gilt immer die Schranke des §34 Abs. I 2 UrhG. Hier hat der Urheber explitzit die Möglichkeit die Weitergabe einer eingeräumten Nutzungsberechtigung (also der Lizenz) zu untersagen, sofern dies nicht wider Treu und Glauben geschieht.
Vandyre hat geschrieben: Ich habe auch mal kurz mit einem Anwalt darüber gesprochen, der sich mit Medienrecht auskennt. Aus dem Stegreif meinte er, dass die Beschränkung auf 3 Installationen für ihn nach einer willkürlich ausgewählten Zahl klingt und es daher wahrscheinlich nicht rechtens ist.
Das ist schön für ihn, dass er das meint, allerdings wird er kaum ein Urteil finden, dass ihm in der Hinsicht Recht gibt. Im Gegenteil, die Einschränkung des Handels von (auch nicht Download-)Software bzw. das Recht des Urhebers auf einen Widerspruch ist erst im Juli 2008 durch ein Urteil des OLG München bestärkt worden. Dieses Urteil ist zwar bisher nur ein Einzelfall und dürfte kommendes Jahr evt. beim BGH zur Prüfung anstehen. (In dem Urteil hat Oracel das Recht bekommen einer Firma die mit gebrauchter Oracel Software aus z.B. Insolvenzen handelt diesen zu untersagen, da nicht gesichert werden konnte, dass nicht eine Kopie der Software an anderer Stelle verblieb. Der exakte Fall würde hier den Rahmen sprengen.)

Außerdem gibt es ja keine "3-mal und dann nie wieder" Sperre, sondern eine "3-mal-sogar-gleichzeitig-und-dann-Prüfung" Sperre, die Software wird also nach dreimaliger Installation nicht unbrauchbar oder wertlos, es muss nur neu überprüft werden, ob die Berechtigung des potentiellen Nutzers auch gegeben ist. Die Wahl der Zahl ist natürlich willkürlich, wie viele Dinge bei Geschäften ... daher muss es nicht per se unwirksam sein. Die Frage ist eher, ob sie angemessen ist und wie angemessen der Aufwand des Nutzers ist, die Zahl zurückzusetzen oder zurücksetzen zu lassen. Unter gewissen Umständen wäre auch eine einmalige Aktivierungen als zulässig denkbar.

Was ein bisher nicht juristisch geklärt ist (siehe Heise-Artikel - vermutlich hat dein Bekannter diesen Punkt gemeint) ist die Frage wie es bei der Weitergabe der Software an Dritte und der dann möglichen Verweigerung der Aktivierung oder der Sperrung der Nutzungsmöglichkeit von Zusatzdiensten aussieht (z.B. das Herunterladen von (evt. kostenpflichtigen Add-Ons). Dieser Fall ist bisher meines Wissens nach noch nicht juristisch behandelt worden - zumindest nicht gerichtlich entschieden.

Und da sind wir wieder beim Erschöpfungsgrunsatz: Wie weit in den Warenverkehr darf bei Software ein Urheber eingreifen bzw. welche Nutzungsrechte darf er wie weit selber bestimmen. Sicher ist die Schranke sehr hoch und es gibt viele (juristische ) Argumente Für und Wider, aber dies ist bisher eine Grauzone und sofern nicht jemand diesen Fall gerichtlich entscheiden lässt oder der Gesetzgeber eine exakte Regelung hierfür schafft, bleibt es Spekulation und vor allem hat es rechtlich Bestand.

Man darf übrigends beim Weiterverkauf der Software immer auch beachten, dass bereits auch ohne diese neueren Klausen gewissen Dinge wegfallen können. So erlöschen unter Umständen gewissen Ansprüche des Nutzers gegenüber dem Urheber bei der Übertragung auf einen neuen Nutzer (also beim Weiterverkauf der Software). Das gilt z.B. für Garantieleistungen, Support- oder Pflegeansprüche usw. Das heisst, die "Idee" den Zugang zu zusätzlichen (Download-)Inhalten nur dem Ersterwerber zu gewähren ist gar nicht mal neu - sondern unter Umständen schon üblich (und akzeptiert).
Vandyre
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Beitrag von Vandyre »

Ich bin rechtlich gesehen sicher nicht fit genug, da mit dir mitzuhalten, aber
Vandyre hat geschrieben:Und wer will, mal ehrlich gesagt, auf seine bisher genossenen Rechte verzichten?
4P|Sebastian hat geschrieben: Das Gewohnheitsrecht greift nur dort, wo es keine gesetzlichen Regelungen gibt.
Mein letzter Satz war für mich zentral bei meiner Aussage zum Gewohnheitsrecht. Rechtlich gesehen ist das sicher keine Grundlage, aber da es vorher aus Kulanz oder aus anderen Gründen anders gehandhabt wurde, regen sich fast alle (meiner Meinung nach zurecht) auf.
4P|Sebastian hat geschrieben: Das bedeutet, die Tatsache, dass ein Urheber ein Werk (Publisher das Spiel) in den Handel bringt erschöpft damit bereits seine Recht auf den Einfluss auf die weitere Behandlung (nur im Rahmen des durch den Urheber im ersten "Verkauf" gewährten Nutzungsrechte natürlich) des Werks im Warenverkehr. D.h. die Schranke des §34 Abs. I 2 UrhG (... nicht wider Treu und Glauben) ist sehr hoch. Bei Software wird diese Schranke bzw. das Erreichen des Erschöpfungsgrunsatzes in der Regel niedriger angesetzt.
Nur warum? Wie lautet die Begründung dies zu tun? Und wer hat das zu entscheiden?
4P|Sebastian hat geschrieben:Gegenbeispiel: Ländercodes bei DVDs.
Entschuldige, aber das ist ein sehr schlechtes Beispiel. Es ist ein unterschied, ob etwas auf eine (sehr große) Region beschränkt ist, oder auf eine Anzahl von Abspielgeräten. Wenn das Spiel auf 3 verschiedenen PCs installiert wurde, muss ich es auf eigene Kosten wieder freischalten lassen. Bei Filmen muss ich z. B. bis nach Amerika fliegen, um meine deutsche DVD nicht abspielen zu können. Außerdem ist die Begründung sicher eine andere, und nicht der "Kampf gegen den Software-Gebrauchthandel" *hust* Produktpiraterie meinte ich natürlich.
4P|Sebastian hat geschrieben:Das ist schön für ihn, dass er das meint, allerdings wird er kaum ein Urteil finden, dass ihm in der Hinsicht Recht gibt. Im Gegenteil, die Einschränkung des Handels von (auch nicht Download-)Software bzw. das Recht des Urhebers auf einen Widerspruch ist erst im Juli 2008 durch ein Urteil des OLG München bestärkt worden.
Zum einen war es ein Tür und Angelgespräch. Natürlich gibt es da kein Urteil, weil es hat ja noch keiner dagegen geklagt. Hierbei geht es sich auch nicht um den Handel mit Spielen, sondern einfach um die bloße Tatsache, dass ich in meinen Nutzungsrechten eingeschränkt werde. (Ich denke mal, darum ging es ihm). Um es mal grob zu formulieren: Es geht keinen was an, auf wie vielen PCs ich wie oft ein Spiel installiere.
Und wow, sogar "3-mal-gleichzeitig-und-dann-erst-Prüfung"... Da ich mich nicht so genau damit auskenne: An welchen Komponenten wird das denn festgemacht, das es sich um einen "anderen" PC handelt?

Für mich macht es einen gewaltigen Unterschied, ob ich von gewerblich genutzter Software oder von privat genutzter Software spreche. Ich denke mal, dass man da (auch rechtlich) keine Vergleiche ziehen kann, da eine Zivilperson ganz andere Rechte hat. Obwohl ich mir folgende Situation lustig vorstelle: Kunde: Haben sie noch Amöbe xy? Verkäufer: Moment, ich schau mal in meinen Sporespeicherstand...
4P|Sebastian hat geschrieben:So erlöschen unter Umständen gewissen Ansprüche des Nutzers gegenüber dem Urheber bei der Übertragung auf einen neuen Nutzer (also beim Weiterverkauf der Software). Das gilt z.B. für Garantieleistungen, Support- oder Pflegeansprüche usw. Das heisst, die "Idee" den Zugang zu zusätzlichen (Download-)Inhalten nur dem Ersterwerber zu gewähren ist gar nicht mal neu - sondern unter Umständen schon üblich (und akzeptiert).
Ich denke auch hier müsste man zwischen Zivilpersonen und gewerblich Handelnden unterscheiden. Denn eine gewisse Mindestgewährleistungsfrist muss doch z. B. eingeräumt werden. Egal ob ich nun Erst- oder Zweitbesitzer bin. Hauptsache es liegt in der zeitlichen Frist und ich hab einen Kaufbeleg. Oder lieg ich da falsch?

Aber wie schon gesagt, auf dem Gebiet kenne ich mich nicht wirklich aus. Und wie du schon schreibst, es ist noch vieles Spekulation. Und so lange keiner rechtlich dagegen vorgeht, kann man ja weiterhin willkür walten lassen. Denn wo kein Kläger...
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ColdFever
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Beitrag von ColdFever »

4P|Sebastian hat geschrieben:Außerdem gibt es ja keine "3-mal und dann nie wieder" Sperre...
Doch, genau die gibt es, siehe EULA von Spore:
Spore EULA hat geschrieben:Der erste Endbenutzer dieser Lizenz kann die Software auf einer je nach Produkt unterschiedlichen Anzahl von Computern installieren und authentifizieren... [3] Du darfst die Software nicht übertragen, wenn du die Bedingungen dieses Vertrags bereits ausgeschöpft hast, indem du die Software auf der maximal zulässigen Anzahl von Computern authentifiziert hast.
Was aber viel schlimmer ist: EA koppelt die Seriennummer fest mit der einmaligen Lizenzregistrierung an eine bestimmten Identität. Die Lizenz wird damit an den Erstkäufer gebunden. EA verkauft den Datenträger damit quasi nur noch als "Transportmedium" für eine Onlinelizenz. Auf der Verpackung findet sich dazu allerdings keine Angabe. Erst bei der Installation findet sich in der EULA:
Spore EULA hat geschrieben:Das Recht auf den Erhalt von Updates und dynamischen Inhalten sowie das Recht auf die Nutzung beliebiger Online-Dienste von EA in Verbindung mit dieser Software kann möglicherweise nicht übertragen werden.
Weiterverkäufer müssten mit dem Spiel also auch ihre Onlineidentität mit verkaufen, damit ein Käufer online spielen könnte. Von der Koppelung Seriennummer/Onlineaccount sind aber vor allem auch Lebensgemeinschaften betroffen, wie z.B. Familien mit Kindern, die vom DRM drastisch beschränkt werden. Diese können nicht mehr, wie man es von anderen Titeln gewohnt ist, jeweils mit einem individuellen Online-Konto spielen, sondern müssen sich bei Spore nun ein einziges Spielkonto teilen.

Im Handbuch findet sich noch der Passus, nachdem Spore mit mehreren Benutzerkonten gespielt werden kann, sodass an einem PC verschiedene Anwender jeweils ein eigenes Onlinekonto verwenden können, um beispielsweise individuelle Kreationen jeweils unter eigenem Namen veröffentlichen zu können. Mit dem Einbinden des DRM zur Unterbindung des Weiterverkaufs hat EA dieses Verhalten verändert. Jetzt ist pro Seriennummer nur ein Benutzerkonto möglich. Und eine einmal getroffene Zuordnung kann nachträglich nicht mehr geändert werden.

Verleger EA hat also mit dem DRM auch gleich die vernünftige Online-Nutzung ausgehebelt. Offenbar wurde aber übersehen, das Handbuch entsprechend der DRM-Restriktionen anzupassen. Im Spore-Forum meint eine EA-Mitarbeiterin auf Beschwerden dazu, dass die ursprüngliche Information ein "Fehldruck" sei und in künftigen Handbüchern geändert werden würde. Die Käufermeinungen kochen bei so etwas natürlich hoch:
http://forum.spore.com/jforum/posts/list/103.page
Zuletzt geändert von ColdFever am 13.09.2008 03:05, insgesamt 2-mal geändert.