Vandyre hat geschrieben:
1. Und wahrscheinlich der banalste: Das Gewohnheitsrecht. ...
Das Gewohnheitsrecht greift nur dort, wo es keine gesetzlichen Regelungen gibt. Das UrhG ist schon sehr alt und regelt dieses Rechtsgebiet eigentlich sehr abschließend (bei Software gibt es aber sicher noch Unsicherheit und Lücken). Daher gibt es keinen Platz für eine Anwendung des Gewohnheitsrechtsgrundsatzes.
Was du meinst ist, dass es bisher kulant von der Seite der Urheber behandelt wurde (was allerdings auch nicht der Fall ist - gegen illegale Kopien von Spielen wird fast seit es Spiele gibt vorgegangen - nur die Methoden und Gegenmaßnahmen passen sich der technischen Entwicklung an). Dass es bisher anders empfunden wurde, das ändert aber nichts an den Tatsachen und Fakten, dass die Rechte des Nutzers immer schon so waren wie sie auch heute sind. Durch diese Aktivierungs-Sicherungen werden außerdem deine Rechte nicht eingeschränkt, sondern nur das Nutzen deiner Rechte wird unter Umständen etwas technisch und zeitlich aufwendiger - ein aber rein rechtlich neutraler Aspekt.
Vandyre hat geschrieben:
2. Vergleich mit anderen Medien...
Andere Medien sind ähnlich aber nicht gleich zu behandeln, auch wenn die gleichen Gesetzesgrundlagen verwendet werden. Bei Musik und Film ist (auf Grundlage entsprechender Entscheidungen des BGH und EUGH) der Erschöpfungsgrundsatz (§ 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG) deutlich früher erreicht als bei Software.
Das bedeutet, die Tatsache, dass ein Urheber ein Werk (Publisher das Spiel) in den Handel bringt erschöpft damit bereits seine Recht auf den Einfluss auf die weitere Behandlung (nur im Rahmen des durch den Urheber im ersten "Verkauf" gewährten Nutzungsrechte natürlich) des Werks im Warenverkehr. D.h. die Schranke des §34 Abs. I 2 UrhG (... nicht wider Treu und Glauben) ist sehr hoch. Bei Software wird diese Schranke bzw. das Erreichen des Erschöpfungsgrunsatzes in der Regel niedriger angesetzt.
Vandyre hat geschrieben:
Da wäre zum einen der Film, respektive die DVD/Blue-Ray/Video...
Gegenbeispiel: Ländercodes bei DVDs. Diese schränken die Nutzung des urheberrechtlichen Werkes auch ein und zwar in der Art, dass es vom Urheber definiert wird, in welchen Ländern welche Version gesehen werden darf. Absolut legal und erlaubt auch wenn nantürlich die Manipulation des Abspielgerätes (code-free Schaltung) keinen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen des einzelnen Films sind (wohin gegen das "cracken" eines Films auf code-free es wäre).
Vandyre hat geschrieben:
Musik: Wenn ich mir Musik-CDs kaufe, ist genau der gleiche Kram.
Siehe oben ... Für den Weiterverkauf oder die Weitergabe von urheberrechtlich geschützten Werken gilt immer die Schranke des §34 Abs. I 2 UrhG. Hier hat der Urheber explitzit die Möglichkeit die Weitergabe einer eingeräumten Nutzungsberechtigung (also der Lizenz) zu untersagen, sofern dies nicht wider Treu und Glauben geschieht.
Vandyre hat geschrieben:
Ich habe auch mal kurz mit einem Anwalt darüber gesprochen, der sich mit Medienrecht auskennt. Aus dem Stegreif meinte er, dass die Beschränkung auf 3 Installationen für ihn nach einer willkürlich ausgewählten Zahl klingt und es daher wahrscheinlich nicht rechtens ist.
Das ist schön für ihn, dass er das meint, allerdings wird er kaum ein Urteil finden, dass ihm in der Hinsicht Recht gibt. Im Gegenteil, die Einschränkung des Handels von (auch nicht Download-)Software bzw. das Recht des Urhebers auf einen Widerspruch ist erst im Juli 2008 durch ein Urteil des OLG München bestärkt worden. Dieses Urteil ist zwar bisher nur ein Einzelfall und dürfte kommendes Jahr evt. beim BGH zur Prüfung anstehen. (In dem Urteil hat Oracel das Recht bekommen einer Firma die mit gebrauchter Oracel Software aus z.B. Insolvenzen handelt diesen zu untersagen, da nicht gesichert werden konnte, dass nicht eine Kopie der Software an anderer Stelle verblieb. Der exakte Fall würde hier den Rahmen sprengen.)
Außerdem gibt es ja keine "3-mal und dann nie wieder" Sperre, sondern eine "3-mal-sogar-gleichzeitig-und-dann-Prüfung" Sperre, die Software wird also nach dreimaliger Installation nicht unbrauchbar oder wertlos, es muss nur neu überprüft werden, ob die Berechtigung des potentiellen Nutzers auch gegeben ist. Die Wahl der Zahl ist natürlich willkürlich, wie viele Dinge bei Geschäften ... daher muss es nicht per se unwirksam sein. Die Frage ist eher, ob sie angemessen ist und wie angemessen der Aufwand des Nutzers ist, die Zahl zurückzusetzen oder zurücksetzen zu lassen. Unter gewissen Umständen wäre auch eine einmalige Aktivierungen als zulässig denkbar.
Was ein bisher nicht juristisch geklärt ist (siehe Heise-Artikel - vermutlich hat dein Bekannter diesen Punkt gemeint) ist die Frage wie es bei der Weitergabe der Software an Dritte und der dann möglichen Verweigerung der Aktivierung oder der Sperrung der Nutzungsmöglichkeit von Zusatzdiensten aussieht (z.B. das Herunterladen von (evt. kostenpflichtigen Add-Ons). Dieser Fall ist bisher meines Wissens nach noch nicht juristisch behandelt worden - zumindest nicht gerichtlich entschieden.
Und da sind wir wieder beim Erschöpfungsgrunsatz: Wie weit in den Warenverkehr darf bei Software ein Urheber eingreifen bzw. welche Nutzungsrechte darf er wie weit selber bestimmen. Sicher ist die Schranke sehr hoch und es gibt viele (juristische ) Argumente Für und Wider, aber dies ist bisher eine Grauzone und sofern nicht jemand diesen Fall gerichtlich entscheiden lässt oder der Gesetzgeber eine exakte Regelung hierfür schafft, bleibt es Spekulation und vor allem hat es rechtlich Bestand.
Man darf übrigends beim Weiterverkauf der Software immer auch beachten, dass bereits auch ohne diese neueren Klausen gewissen Dinge wegfallen können. So erlöschen unter Umständen gewissen Ansprüche des Nutzers gegenüber dem Urheber bei der Übertragung auf einen neuen Nutzer (also beim Weiterverkauf der Software). Das gilt z.B. für Garantieleistungen, Support- oder Pflegeansprüche usw. Das heisst, die "Idee" den Zugang zu zusätzlichen (Download-)Inhalten nur dem Ersterwerber zu gewähren ist gar nicht mal neu - sondern unter Umständen schon üblich (und akzeptiert).