4P|Sebastian hat geschrieben:
@Wertdiskussion: Natürlich verliert eine Software (in der Regel) an Marktwert im Laufe der Zeit, aber Marktwert ist nicht gleich subjektiver Wert.
Doch, natürlich ist er das. Preisfindung aus dem Zusammenspiel zwischen Angebot und Nachfrage findet IMMER auf Basis des subjektiven Wertempfindens des Käufers statt. Finden sich genügend Käufer, die jeder subjektiv für sich, zu der Entscheidung gekommen sind, dass 40 Euro für ein Spiel in Ordnung sind, dann verkauft sich dieses Spiel gut zu diesem Preis. Finden sich nicht genügend Leute, mit ihrer jeweiligen subjektiven Wertvorstellung, bleibt das Spiel im Regal liegen und muss im Preis gesenkt werden.
Der Vergleich wurde ja zur defekten (zerkrazten) CD gezogen und nicht über Faktor Zeit und den Marktwert-Verfall.
Was im Sinne eines Marktwertes für ein Produkt überhaupt keine Rolle spielt. Es spielt keine Rolle, auf welcher Grundlage ein Produkt be"wertet" wird. Es spielt keine Rolle, ob ein Produkt sich materiell verschlechtert oder ob die Attraktivität einer Dienstleistung oder einer Lizenz im Laufe der Zeit steigt oder sinkt.
Entscheidend ist der Punkt, an dem sich der Preis des Angebotes und die Preisvorstellung des Kunden treffen. Gleichgültig, ob ich Brötchen verkaufe, Spiele "lizensiere" oder Nackt-Putz-Dienste anbiete. Es gibt (zurück zum Thema) also
KEINEN Unterschied zwischen einem Verkauf eines Datenträgers oder dem Gewähren einer Lizenz. In beiden Fällen wird der Preis von Angebot und Nachfrage bestimmt und in BEIDEN Fällen gilt der Erschöpfungsgrundsatz. Der Lizenzgeber kann gerne in die AGBs schreiben, dass ich als Lizenznehmer diese Lizenz nicht mehr weiter veräussern darf, aber eine AGB hat keinen Gesetzes-Charakter. Ich DARF diese Nutzungslizenz an jemand anders übertragen. Für umme oder 30 Mio. Euro oder reine Sachleistungen. Geht den Lizenzgeber einen feuchten Kehrricht an.
Allerdings darf er dem neuen Besitzer dieser Lizenz zB. Support verweigern. Er darf auch gern verhindern, dass der neue Inhaber dieser Lizenz das Produkt auch nutzen kann, wenn er in der Lage ist, alten und neuen Nutzer auseinanderzuhalten. Das darf er. Mehr aber auch nicht.