EvilReaper hat geschrieben:Cheaten ist das Letzte, darüber kann man sich einig sein. Aber die Klage hat absolut 0 Erfolgschancen. Zum einen, weil sie in den USA eingereicht wurde, wo die Firma nicht vertreten ist, sondern nur in Deutschland (und somit die Verstöße gegen z.B. AGBs ohnehin keine Rechtsgültigkeit hätte hierzulande). .
Hörts doch mal auf mit diesem Bullshit auf Facebook Niveau. Natürlich haben (generell gesprochen) AGB von US Firmen hier Gültigkeit. Es ist ein Vertrag und solange da keine rechtswidrigen Klauseln drin sind, sind die gültig. Dies generell auszuschliessen, ist falsch.
http://www.akademie.de/wissen/it-vertra ... agb-rechts
Genauso wie du kategorisch ausschliesst, dass die durch die Klage keine Konsequenzen in DE zu befürchten haben, auch falsch. Siehe:
Einzelpersonen oder ein Unternehmen können in den USA verklagt werden, wenn das U.S. Gericht die
personenbezogene Zuständigkeit („Personal Jurisdiction“) und die sachliche Zuständigkeit („Subject
matter Jurisdiction“) inne hat. Die jeweilige Zuständigkeit des Gerichts wird im Einzelfall bestimmt.
Selbst wenn weder der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt bzw. der Sitz der Gesellschaft in den
USA besteht, so kann die Einzelperson bzw. das Unternehmen in den USA verklagt werden, wenn
beispielsweise sogenannte „Minimum Contacts“ zu dem Bundesstaat, in welchem die Klage
eingereicht wurde, bestehen. „Minimum Contacts“ können bereits durch den Besuch bzw. durch
Unternehmenswerbung oder Geschäftstätigkeiten in dem Bundesstaat hergestellt werden. Das
„Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im
Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965“, das von den USA und der
Bundesrepublik Deutschland ratifiziert worden sind, sieht dabei ein vereinfachtes und beschleunigtes
Verfahren für im Ausland zuzustellende gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke vor
sowie
Ein spezielles Abkommen über die Anerkennung von Gerichtsurteilen besteht zwischen den USA und
Deutschland nicht. Ein in den USA ergangenes Urteil kann grundsätzlich unter Berücksichtigung von §
328 ZPO in Deutschland anerkannt werden. Eine Besonderheit gilt allerdings hinsichtlich des
Strafschadensersatzes („Punitive Damages“). Dieser ist zivilrechtlich ein Schadensersatzbetrag, der
dem Schädiger als Wiedergutmachung und gleichzeitig als Strafe für den durch ihn verursachten
Schaden auferlegt wird. Die Vollstreckung von Punitive Damages ist in Deutschland jedoch nur in
Ausnahmefällen möglich. Anerkannt werden Punitive Damages nur, soweit durch die Zahlung an den
Geschädigten ein Ersatz für die Prozess- und Anwaltskosten sowie für die sonstigen
verfahrensbedingten Beeinträchtigungen gewährt wird.
Quelle:
https://www.duesseldorf.ihk.de/blob/dih ... n-data.pdf
Siehe auch:
https://dejure.org/gesetze/ZPO/328.html
Die Chance einen großen Betrag bezahlen zu müssen, ist gering, aber das Urteil an sich könnte in DE rechtskräftig werden und dadurch könnte die Firma auch durch deutsche, von Blizzard engagierte, Anwälte abgemahnt werden bis sie eben damit aufhören, das Programm zu Verfügung zu stellen.
Zum Thema: Cheater haben kleine Monitore. Geht wieder in den Sandkasten, den anderen die Förmchen klauen, dann geht ihr wenigstens nicht mir aufn Sack.