Habe das Gefühl, dass ich darauf antworten sollte, aber kann da leider so weit auch nicht weiterhelfen
Ich habe momentan weder das Gesetz im Wortlaut vorliegen, noch die einschlägigen EU-Verträge und bisherige EuGH-Rechtsprechung dazu, nehme aber an, dass es um Art. 18 AEUV geht, simples Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehörigkeit. Was das Europarecht angeht, bin ich aber auch nicht so fit, wie ich es gerne wäre.
Die Gebühr an sich wird ja sowohl von In- als auch Ausländern erhoben, sodass auf dieser Ebene zunächst einmal keine Diskriminierung stattfindet. Fraglich ist, ob sich die Rückerstattungsmöglichkeit, die sich nur für Inländer bietet, darauf, ob hier also eine indirekte Diskriminierung stattfindet. Im Grunde ist das lediglich eine Umkehrung des vorherigen Arguments, dass die Deutschen (über KFZ-Steuer war das, glaube ich) sowieso für Autobahnnutzung zahlen, Ausländer jedoch nicht und deshalb eine Maut bräuchten... für mich, auf den ersten Blick, hört sich das an wie ein primitiver Umgehungsversuch.
Das ist, ganz ehrlich, eigentlich eine ziemlich spannende Frage, wenn auch in einem ziemlich öden Kontext. So eine Regelung eröffnet den Mitgliedstaaten verschiedenste Möglichkeiten, Ausländer zur Kasse zu beten. Eine EuGH-Entscheidung dazu könnte einen ziemlich wichtigen Präzedenzfall darstellen.