Nintendo begrüßt folgendes Urteil: Umgehung technischer Schutzmaßnahmen zum Abspielen von Raubkopien ist illegal

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Lord Hesketh-Fortescue
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Re: Nintendo begrüßt folgendes Urteil: Umgehung technischer

Beitrag von Lord Hesketh-Fortescue »

Wigggenz hat geschrieben:Natürlich ist gewollt, dass die potentiellen Kunden denken, sie erwerben tatsächlich Eigentum an ihrer Kopie. So erscheint so manch horrender Preis ein wenig eher gerechtfertigt. Aber sobald dann angefangen wird, am vermeintlichen Eigentum herumzubasteln, wird dann groß rumort, wie offensichtlich doch ist, dass da kein Eigentum entsteht.
Ich möchte in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass der Trend der europäischen Rechtspechung sehr dezidiert in Richtung einer "ganzheitlichen Betrachtungsweise" tendiert, wonach zwischen Lizenzerwerb und Eigentumserwerb nicht mehr klar getrennt werden kann. Das wurde auch argumentativ durch das Urteil zum Weiterverkauf gebrauchter Software gestützt. Man kann sagen, dass Software immer ein (untrennbares) Paket aus Lizenz und Eigentum darstellt. Insofern erwirbt man tatsächlich Eigentum an der Programmkopie (natürlich nicht am Werk selbst, am Quellcode), und nicht nur am Datenträger. Ich zitiere mal aus besagtem EuGH-Urteil:

" Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Herunterladen einer Kopie eines Computerprogramms und der Abschluss eines Lizenzvertrags über die Nutzung dieser Kopie ein unteilbares Ganzes bilden. Das Herunterladen einer Kopie eines Computerprogramms wäre nämlich sinnlos, wenn diese Kopie von ihrem Besitzer nicht genutzt werden dürfte. Diese beiden Vorgänge sind also im Hinblick auf ihre rechtliche Einordnung in ihrer Gesamtheit zu prüfen (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Mai 2010, Club Hotel Loutraki u. a., C‑145/08 und C‑149/08, Slg. 2010, I‑4165, Randnrn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung)."

und weiter:

"Unter diesen Umständen wird durch die in Randnr. 44 des vorliegenden Urteils erwähnten, in ihrer Gesamtheit geprüften Geschäfte das Eigentum an der Kopie des betreffenden Computerprogramms übertragen. "

Diese gesamtheitliche Betrachtung ist sehr bemerkenswert und wird zukünftig noch eine Rolle spielen. Lizenz (Nutzungsrecht) und Eigentum sind demnach jedenfalls nicht mehr eindeutig voneinander zu trennen. Hier findet gerade ein Umdenkprozess statt.

Hier nachzulesen, ab Randnummer 40:
http://curia.europa.eu/juris/document/d ... rst&part=1
Nanimonai
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Re: Nintendo begrüßt folgendes Urteil: Umgehung technischer

Beitrag von Nanimonai »

Wir haben das alles doch schon unzählige Male besprochen:

Es gibt kein Recht auf die Privatkopie. Punkt.

Und selbstverständlich hat man grundsätzlich kein Recht auf alles. Was für ein Humbug.

Nochmal: Ein Recht auf etwas zu haben bedeutet, dieses Recht auch einfordern zu dürfen.
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Wigggenz
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Re: Nintendo begrüßt folgendes Urteil: Umgehung technischer

Beitrag von Wigggenz »

Nanimonai hat geschrieben:Wir haben das alles doch schon unzählige Male besprochen:

Es gibt kein Recht auf die Privatkopie. Punkt.

Und selbstverständlich hat man grundsätzlich kein Recht auf alles. Was für ein Humbug.

Nochmal: Ein Recht auf etwas zu haben bedeutet, dieses Recht auch einfordern zu dürfen.
Das ist einfach eine brachiale Lüge. Damit wäre das ganze Instituts des verfassungsrechtlich rechtzufertigenden Grundrechtseingriffs völlig obsolet und alle Grundrechtsfragen würden über die Schutzbereichsziehung entschieden.
tamberlane
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Re: Nintendo begrüßt folgendes Urteil: Umgehung technischer

Beitrag von tamberlane »

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tamberlane
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Re: Nintendo begrüßt folgendes Urteil: Umgehung technischer

Beitrag von tamberlane »

Achso, wenn das so gemeint: Das Recht die Privatkopie einklagen zu dürfen wird nicht bestehen. Ebenso besteht aber auch kein Anspruch auf Unterlassung, falls ich als Privatperson für eine Privatkopie einen etwaigen "technisch wirksamen" Kopierschutz, der es mir "unmöglich" machen soll, eine Privatkopie anzufertigen oder abzuspielen , magischerweise/durch Gottes Willen (Ripper/Crack) trotzdem umgehe. Ob mit Software oder Hardware: Mein Eigentum, meine Entscheidung.
Nanimonai
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Re: Nintendo begrüßt folgendes Urteil: Umgehung technischer

Beitrag von Nanimonai »

Wigggenz hat geschrieben:
Nanimonai hat geschrieben:Wir haben das alles doch schon unzählige Male besprochen:

Es gibt kein Recht auf die Privatkopie. Punkt.

Und selbstverständlich hat man grundsätzlich kein Recht auf alles. Was für ein Humbug.

Nochmal: Ein Recht auf etwas zu haben bedeutet, dieses Recht auch einfordern zu dürfen.
Das ist einfach eine brachiale Lüge. Damit wäre das ganze Instituts des verfassungsrechtlich rechtzufertigenden Grundrechtseingriffs völlig obsolet und alle Grundrechtsfragen würden über die Schutzbereichsziehung entschieden.
Von welcher Wortdefinition von "Recht" sprichst Du hier, wenn Du sagst, dass es ein grundsätzliches Recht auf alles gibt?
Nanimonai
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Re: Nintendo begrüßt folgendes Urteil: Umgehung technischer

Beitrag von Nanimonai »

tamberlane hat geschrieben:Achso, wenn das so gemeint: Das Recht die Privatkopie einklagen zu dürfen wird nicht bestehen. Ebenso besteht aber auch kein Anspruch auf Unterlassung, falls ich als Privatperson für eine Privatkopie einen etwaigen "technisch wirksamen" Kopierschutz, der es mir "unmöglich" machen soll, eine Privatkopie anzufertigen oder abzuspielen , magischerweise/durch Gottes Willen (Ripper/Crack) trotzdem umgehe. Ob mit Software oder Hardware: Mein Eigentum, meine Entscheidung.
Hat sich in den letzten Jahren etwas an der Gesetzeslage geändert, wovon ich nichts weiß?
Als ich den Kram noch studiert habe, war die Privatkopie eine Schrankenbestimmung und die Vervielfältigung von Software war eine zustimmungsbedürftige Handlung, die ausschließlich vom Rechtsinhaber genehmigt werden durfte.
Da half auch kein Gotteswille oder magischer Crack. Wenn mir der Rechtsinhaber sagt, dass ich das nicht darf, dann darf ich das nicht.
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Wigggenz
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Re: Nintendo begrüßt folgendes Urteil: Umgehung technischer

Beitrag von Wigggenz »

Nanimonai hat geschrieben:Von welcher Wortdefinition von "Recht" sprichst Du hier, wenn Du sagst, dass es ein grundsätzliches Recht auf alles gibt?
Wie soll man das definieren?

Ich gehe von dem grundrechtlichen Standpunkt aus:

Art. 2 sagt dir zunächst, dass du im Grunde alles machen darfst... mit der Einschränkung, dass du keine anderen Verfassungsgüter damit schädigen darfst (worauf es vereinfacht gesagt hinausläuft), die durch alle möglichen öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Normen und Grundrechte anderer konkretisiert werden.

Es mag faktisch keinen Unterschied machen, wenn man z.B. das Betreten-Verboten-Schild nun als etwas betrachtet, was ein Recht des potentiellen Eindringlings von vorneherein ausschließt, oder was ein grundsätzliches Recht nur zulässigerweise einschränkt.

Aber rechtlich ist diese Frage von großer Bedeutung. Gäbe es das Recht der allgemeinen Handlungsfreiheit nicht, bedürfte es z.B. keines § 903 BGB, der etwa das Untersagen des Betretens überhaupt möglich macht. Noch bedeutender im öffentlichen Recht: Behörden könnten willkürlich Bürgern Gebote oder Verbote auferlegen, ohne dazu einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zu bedürfen. Jeder Bescheid, den du vom Amt bekommst, jedes Knöllchen, jede Nutzungsordnung für Parks und jede Anweisung eines Polizisten beruht auf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, und zwar zu einem großen Teil auch deshalb, weil aus Art. 2 das grundsätzliche "Recht auf alles" hergeleitet wird. Auch z.B. Bestrafungen wären ohne entsprechende Strafnorm möglich (Art. 103 Abs. 2 ist insofern nur eine besonders strenge Ausformung des Adressatengedankens).

Würde man ein grundsätzliches Recht eines jeden "zu tun und lassen was er will" nicht anerkennen, könnten wir uns vom Rechtsstaat, in dem jedes staatliche Handeln rechtzufertigen und anhand von Rechtsnormen überprüfbar ist, verabschieden. Dadurch, dass quasi jede Handlung eines Menschen mindestens von Art. 2 grundrechtlich gedeckt ist, ergibt sich überhaupt der Vorbehalt des Gesetzes.

Eine Zone von Handlungen, die zwar nicht explizit verboten sind, worauf aber auch kein Recht besteht, wäre rechtlicher wilder Westen.
Nanimonai
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Re: Nintendo begrüßt folgendes Urteil: Umgehung technischer

Beitrag von Nanimonai »

Wigggenz hat geschrieben:
Nanimonai hat geschrieben:Von welcher Wortdefinition von "Recht" sprichst Du hier, wenn Du sagst, dass es ein grundsätzliches Recht auf alles gibt?
Wie soll man das definieren?

Ich gehe von dem grundrechtlichen Standpunkt aus:

Art. 2 sagt dir zunächst, dass du im Grunde alles machen darfst... mit der Einschränkung, dass du keine anderen Verfassungsgüter damit schädigen darfst (worauf es vereinfacht gesagt hinausläuft), die durch alle möglichen öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Normen und Grundrechte anderer konkretisiert werden.

Es mag faktisch keinen Unterschied machen, wenn man z.B. das Betreten-Verboten-Schild nun als etwas betrachtet, was ein Recht des potentiellen Eindringlings von vorneherein ausschließt, oder was ein grundsätzliches Recht nur zulässigerweise einschränkt.

Aber rechtlich ist diese Frage von großer Bedeutung. Gäbe es das Recht der allgemeinen Handlungsfreiheit nicht, bedürfte es z.B. keines § 903 BGB, der etwa das Untersagen des Betretens überhaupt möglich macht. Noch bedeutender im öffentlichen Recht: Behörden könnten willkürlich Bürgern Gebote oder Verbote auferlegen, ohne dazu einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zu bedürfen. Jeder Bescheid, den du vom Amt bekommst, jedes Knöllchen, jede Nutzungsordnung für Parks und jede Anweisung eines Polizisten beruht auf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, und zwar zu einem großen Teil auch deshalb, weil aus Art. 2 das grundsätzliche "Recht auf alles" hergeleitet wird. Auch z.B. Bestrafungen wären ohne entsprechende Strafnorm möglich (Art. 103 Abs. 2 ist insofern nur eine besonders strenge Ausformung des Adressatengedankens).

Würde man ein grundsätzliches Recht eines jeden "zu tun und lassen was er will" nicht anerkennen, könnten wir uns vom Rechtsstaat, in dem jedes staatliche Handeln rechtzufertigen und anhand von Rechtsnormen überprüfbar ist, verabschieden. Dadurch, dass quasi jede Handlung eines Menschen mindestens von Art. 2 grundrechtlich gedeckt ist, ergibt sich überhaupt der Vorbehalt des Gesetzes.

Eine Zone von Handlungen, die zwar nicht explizit verboten sind, worauf aber auch kein Recht besteht, wäre rechtlicher wilder Westen.
Na, ist das nicht ein bisschen haarspalterisch?
Wenn man sagt, dass man ein "Recht auf etwas hat", meint man doch immer auch ein Recht, dass man durchsetzen kann.

Nach Deiner (wie Du selbst sagst "kleinlichen") Definition wäre der Satz "Ich habe das Recht Dich zu bestehlen" ja genau so korrekt wie jeder andere Satz, der mit "Ich habe das Recht..." beginnt.

Das geht doch aber am Kern der Sache vorbei...
tamberlane
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Re: Nintendo begrüßt folgendes Urteil: Umgehung technischer

Beitrag von tamberlane »

Nanimonai hat geschrieben: Da half auch kein Gotteswille oder magischer Crack. Wenn mir der Rechtsinhaber sagt, dass ich das nicht darf, dann darf ich das nicht.
Nun, im Sinne der Privatkopie hat der Verwertungsrechteinhaber halt überhaupt nix zu melden und mir irgendwas zu verbieten. Kann er gerne machen, einen rechtlichen Anspruch auf Unterlassung hat er in dem Fall aber nicht. Dein geschilderter Fall sollte sich auf die Kopie einer rechtswidrigen Vorlage beziehen.
Der Dritte Korb des UrhG ist ja auch noch gar nicht durch, unter anderem soll dort das Recht auf Privatkopie sich nur auf originale Vorlagen erstrecken mit der Ablehnung der Erstellung durch Dritte.
Die derzeitige Straffreiheit des Knackens von Kopierschutzmechanismen wird derzeit durch den o.g. §108 UrhG sichergestellt, der die Ausnahme zum privaten Gebrauch regelt.
In deiner Lesart ist es tatsächlich verboten, aber straffrei.
Nanimonai
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Re: Nintendo begrüßt folgendes Urteil: Umgehung technischer

Beitrag von Nanimonai »

tamberlane hat geschrieben:
Nanimonai hat geschrieben: Da half auch kein Gotteswille oder magischer Crack. Wenn mir der Rechtsinhaber sagt, dass ich das nicht darf, dann darf ich das nicht.
Nun, im Sinne der Privatkopie hat der Verwertungsrechteinhaber halt überhaupt nix zu melden und mir irgendwas zu verbieten. Kann er gerne machen, einen rechtlichen Anspruch auf Unterlassung hat er in dem Fall aber nicht. Dein geschilderter Fall sollte sich auf die Kopie einer rechtswidrigen Vorlage beziehen.
Der Dritte Korb des UrhG ist ja auch noch gar nicht durch, unter anderem soll dort das Recht auf Privatkopie sich nur auf originale Vorlagen erstrecken mit der Ablehnung der Erstellung durch Dritte.
Die derzeitige Straffreiheit des Knackens von Kopierschutzmechanismen wird derzeit durch den o.g. §103b UrhG sichergestellt, der die Ausnahme zum privaten Gebrauch regelt.
In deiner Lesart ist es tatsächlich verboten, aber straffrei.
Es gibt für Computerprogramme, Betriebssysteme und Spiele gar keine "Privatkopie".

Es gibt lediglich den Terminus "Sicherungskopie", was wiederum etwas gänzlich anderes ist und deswegen auch nicht vom §108 berührt wird. Regelungen bezüglich der Sicherungskopie und den Rechten zur Vervielfältigung sind in § 69 geregelt.
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Wigggenz
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Re: Nintendo begrüßt folgendes Urteil: Umgehung technischer

Beitrag von Wigggenz »

Nanimonai hat geschrieben: Na, ist das nicht ein bisschen haarspalterisch?
Wenn man sagt, dass man ein "Recht auf etwas hat", meint man doch immer auch ein Recht, dass man durchsetzen kann.

Nach Deiner (wie Du selbst sagst "kleinlichen") Definition wäre der Satz "Ich habe das Recht Dich zu bestehlen" ja genau so korrekt wie jeder andere Satz, der mit "Ich habe das Recht..." beginnt.

Das geht doch aber am Kern der Sache vorbei...
Natürlich ist das Haarspalterei. Juristerei halt :D

Aber nichtsdestotrotz die juristisch richtige Betrachtungsweise. Wobei es genau so richtig ist, mit "Recht auf XY" das zu meinen, was eigentlich "Das nicht eingeschränkte Recht auf XY" wäre. Kein Jurist wird es so kleinlich ausdrücken, wie ich es getan habe, da die dem zu Grunde liegende Diskusssion, in der die kleinliche Betrachtungsweise relevant war, längst abgeschlossen ist. Es ging nur gerade sehr kleinlich zu, da habe ich lediglich, wie ich auch mit Smileys verstärken wollte, locker noch ein weniger Kleinlichkeit mehr auffahren wollen. Dein entschiedener Ausbruch in die völlige Gegenrichtung, den konnte ich dann doch nicht so unkommentiert stehen lassen.
Nanimonai
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Re: Nintendo begrüßt folgendes Urteil: Umgehung technischer

Beitrag von Nanimonai »

Wigggenz hat geschrieben:Dein entschiedener Ausbruch in die völlige Gegenrichtung, den konnte ich dann doch nicht so unkommentiert stehen lassen.
Touché. Da bin ich etwas über das Ziel (objektive, wohlwollende Betrachtungsweise) hinausgeschossen, weil ich mich hier im Forum innerlich immer ziemlich aufrege, wenn es um das Thema Privatkopie und die immer noch so weit verbreiteten Fehlinformationen geht.
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Lord Hesketh-Fortescue
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Re: Nintendo begrüßt folgendes Urteil: Umgehung technischer

Beitrag von Lord Hesketh-Fortescue »

Beim Thema Privatkopie ist eine gute Faustformel:

Bei allem außer Software: Ist ohne Zustimmung erlaubt, mehrere Exemplare möglich, auch für den allerengsten Bekanntenkreis, aber: Kopierschutz darf nicht umgangen werden.

Bei Software: Keine Privatkopien, nur eine Sicherungskopie möglich, sehr strenge Auflagen (auf keinen Fall für Dritte möglich, idR Bindung an den Computer des Originals), aber: Kopierschutz darf notfalls umgangen werden.
AtzenMiro
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Re: Nintendo begrüßt folgendes Urteil: Umgehung technischer

Beitrag von AtzenMiro »

Von was will man denn sonst noch eine "Privatkopie" oder halt eine "Sicherungskopie" machen, wenn nicht von Software? Oo.

Ach, du beziehst dich auf Filme und Musik wohl. Nein, die sind genau so vom Urheberecht geschützt wie Spiele es auch sind.