Captain Obvious hat geschrieben:edelg hat geschrieben:@ Nostal
Deine Aussagen sind leider undefiniert und Du vermischt verschiedene Themen?
Es ist doch egal auf welchem Medium sich die gekaufte Software befindet. Du kaufst Dir schliesslich nicht das leere Medium alleine. Sondern Du kaufst Dir primär die Software und dessen beworbenen Zweck und das sekundäre Medium auf das es sich befindet. Demnach bist Du Eigentümer des gekauften Software-Produkts inkl. ggf. Medium, Verpackung, Handbuch usw. = der Sache inkl. Nutzungsrecht, Rechte bzw. Befugnisse des Eigentümers.
Da es sich bei Software um ein Immaterialgut/"geistiges Eigentum" handelt, kaufst du daran kein "Eigentum" im Sinne eines höchstmöglichen Herrschaftsrechtes. Das wäre auch ein wenig teurer als der Preis, der üblicherweise für Software verlangt wird. Du wirst lediglich Lizenznehmer, kaufst also eine Lizenz.
edelg hat geschrieben:
Man ist nicht der Urheber, man hat kein geistiges Eigentum, kein Patentrecht und auch kein Markenrecht.
Richtig.
@ Captain Obvious
Ich bin der Meinung, das Rechte verletzt werden. Die Art und Weise wie es geschiet ist ersteinmal nicht ganz so offentsichtlich dargestellt (Schutz-Mechanismus zum Schutze des Urhebers und somit zur Einhaltung des Urheberrechts, sprich dem geistigen Eigentümer).
A Erfüllt die Funktion nicht Ihren Zweck (zum Schutz gegen Straftaten)
B Wird der Käufer eines Software-Produkts dazu genötigt, einen Zwangs-Service zusätzlich in Anspruch zu nehmen (Mietvertrag)
C Werden die Rechte des Endverbrauchers verletzt
Wo soll das also unter Beachtung der Verhältnissmäßigkeit noch ein gerechtfertigtes Mittel zur Einhaltung und Durchsetzung des Urheberrechts sein?
Was erwirbt man denn bei Digitalen Filme, Spiele, Musik?
-> Ein Digitales Produkt und die Nutzungs-Lizenz/Nutzungsrecht
-> Die Definition liegt auf "erwerben bzw. kaufen" (Eigentum/Besitz)
-> Eigentum/Besitz an dem digitalen Software-Produkt (Sache) + Nutzungsrecht (nicht das geistige Eigentum)

-> Digitale-Software müssten nach den Rechten des Käufers, der durch den Erwerb an der Sache (materiell & inmateriell) auch DRM-Zwänge frei sein.
-> Ein Nutzungsrecht das nicht die Rechte des Eigentümers/Besitzers im Sinne von "§ 903 BGB Befugnisse des Eigentümers" verletzt.
Demnach wäre das jedenfalls für mich eine Überstreitung der Grenzen des Uhrheberechts.
Das überträgt man dann noch einmal auf die Tatsache, das Retail-Produkte immer noch mit DRM-Zwänge hier in D verkauft werden dürfen? Man erwirbt hier noch eine materielle frei bewegliche Sache (Datenträger) dazu.
Die durch DRM-Maßnahmen hervorgerufen Einschränkungen, verletzen die in D gültigen Gesetze meiner Meinung nach Anwendung von:
- § 651 BGB Anwendung des Kaufrechts
- § 90 BGB Begriff der Sache
- § 903 BGB Befugnisse des Eigentümers
- Urteil des BGH vom 15.11.2006
Beim Urteil wird meiner Auffassung nach die Unterscheidung von mieten und kaufen und des Begriffs "Sache" klar definiert. Demnach hätten unsere Gesetze angepasst werden sollen (Definition im Recht: Sache). Die Abnahmeverpflichtung nach dem Werkvertragsrecht müsse demnach entfallen (DRM-Zwang-Service).
Bei Digitalen-Versionen sollte es zwischen mieten und kaufen für jedermann offentsichtlich unterschieden werden.
Es bestehen für den Endverbraucher logischerweise ausschlaggebende Unterschiede, zwischen ein kaufbaren Produkt und einem mietbaren Produkt.
Alle Spieleprodukte die DRM-Zwänge-Mechanismen (Steam, Origin, Uplay usw.) aufzeigen, die die Rechte der Käufer verletzen, sind demnach zu urteilen unrechtens.
Ansonsten hätte man es vor dem, zum "kaufbar" anbieten, ersichtlich nur als "mietbar" unter den gegebenen Bedingungen anpreisen dürfen.
Das Urheberrecht darf nicht die Rechte des Käufers verletzen. Der Käufer darf ja auch nicht das Urheberrecht oder Markenrecht verletzen.
Es sollte doch klar zwischen Retail und Digital erworbener und gemieteter Software unterschieden werden!?!
Uneingeschränktes Nutzungsrecht am Produkt -> Das Produkt kaufen (nicht geistiges Eigentum)
Eingeschränktes und abhängiges Nutzungsrecht am Produkt -> Das Produkt mieten
Retailprodukte = Kaufen oder Mieten?
Digitaleprodukte = Kaufen oder Mieten?
Man will ja z.B. nur ein Produkt kaufen nicht das Urheberrecht (geistiges Eigentum), Markenrecht, irgendein Patentrecht, Service usw..
So sollte es sein -> Kein Zwang, keine Verletzung der Rechte, klar definierter Unterschied, optional.
So sehe ich das zumindest. Gruss
