Oberdepp hat geschrieben:eldar hat geschrieben:@catweazel
Oder auf deutsch: Hast du nicht nochmal von Microsoft ne Zusage bekommen, dass du wieder 3 Jahre Garantie auf das Austauschgerät bekommst, verlängert sich nicht die Garantie automatisch. Schriftlich ist natürlich besser aus Beweisgründen, wobei in der Theorie ne mündliche Abmachung ausreichen würde.
Es reicht keine Abmachung. Weder schriftlich noch mündlich. Eine Garantie ist nur dann gültig, bzw. kann in Anspruch genommen, wenn eine Garantieerklärung erteilt wurde. Die kann natürlich auch mündlich geschehen.
Die Sache ist nur die. Soweit ich verstanden habe, ist das über Telefon passiert. Und dann kann sich Microsoft tatsächlich um die Garantieerklärung drücken. Generell sind auch die natürlich gültig, wenn aber keine Identifikationskontrolle vorliegt, ist theoretisch alles abstreitbar. Praktisch nicht haltbar vor Gericht. Das kommt dann am Ende auf den Richter an, wie er es handhabt. Deswegen würde ich mich nicht auf mündliche Zusagen übers Telefon halten.
Das weiß ich gerade deswegen, weil viele Telefon- und Internetanbieter auch über Telefon Verträge schließen. Bzw. sie lassen Verträge nochmal zu denen nach Hause schicken mit dem Verweis, dass der Kunde an den Vertrag mündlich gebunden ist. Solche Verträge wurden vor Gericht aber in der Regel, wenn denn angestritten, immer für nichtig erklärt.
Okay, ich habe gedacht, ich hätte mich verständlich ausgedrückt, als ich sagte "und jetzt auf deutsch". Dein erster Absatz widerspricht sich oder findest du nicht? § 443 BGB regelt zwei Erscheinungsformen der Garantie. Dort ist besagte Garantieerklärung zu finden. Eine Abmachung (Vertrag) besteht aus zwei sich deckenden Willenserklärungen. Die Rechtsnatur der Garantie ist ein einseitig verpflichtender Vertrag (ein Gestaltungsrecht wird es wohl kaum sein). Das die Garantie als solche dann auch mündlich geschehen kann, ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 477 II u. III BGB.
Zu den Telefonabieterngeschichten: Die werden sich spätestens mit einem Widerruf gem § 355 iVm. §§ 312d,b BGB erledigen. Ob sie dann tatsächlich nichtig sind oder bloss unwirksam ist ne andere Frage, wobei mir spontan kein Nichtigkeitsgrund einfällt, es sei denn in den AGBs ist die Form des Vertrages festgelegt.
Aber man ist beweistechnisch auf der sicheren Seite, wenn man etwas schriftliches Vorliegen hat. Und soviel Spielraum hat der Richter leider auch nicht - er ist an die Beweislast der Parteien gebunden. In der Regel wird sich der Käufer auf die Garantie berufen - und deren Voraussetzungen hat der Käufer zu beweisen (also das eine Garantie zustandegekommen ist). Aber da sind wir uns ja einig, nur mit ner anderen Begründung!
monkeybrain hat geschrieben:eldar hat geschrieben:@catweazel
Oder auf deutsch: Hast du nicht nochmal von Microsoft ne Zusage bekommen, dass du wieder 3 Jahre Garantie auf das Austauschgerät bekommst, verlängert sich nicht die Garantie automatisch. Schriftlich ist natürlich besser aus Beweisgründen, wobei in der Theorie ne mündliche Abmachung ausreichen würde.
derartiges wäre mir neu und wiederspräche der garantie in ihrer natur als dispositiver dienstleistung..
rechtliche grundlage?
(ev habt ihr in D ja eine dahingehende norm, die dem österr. recht fremd ist, was mich
aufgrund des abstrakten charakters des bgb wundern würde)
Warum widerspricht das der Garantie in ihrer Natur als abdingbare Dienstleistung? Ich würde sie nichtmal als dispositiv bezeichnen. Dispositiv würde ja implizieren, dass, wenn nichts geregelt ist, das Gesetz Anwendung findet und das die Norm dann im Ermessen der Parteien liegt (also sie könnten vereinbaren, dass § 443 BGB eben nicht gelten soll). Die Garantie ist zwar zum Teil in § 443 BGB geregelt, aber sagt mir eben diese Norm nicht: "Wenn nichts geregelt ist, liegt eine Garantie vor", sondern "eine Garantie über die Sachmangelhaftung hinaus, kann vereinbart werden". Ich meine § 443 BGB als solches ist dispositv, davon zu unterscheiden ist m.E. aber die Garantie in ihrer Rechtsnatur und diese ist ein Vertrag. Eine Garantievelängerung tritt also nur ein, wenn ich dies nochmals vereinbare.
Ausserdem: dispositiv heißt doch nichts anderes als dass die Parteien frei entscheiden können, ob sie einer gesetzlichen Regelung folgen oder durch Vereinbarung etwas anderes bestimmen. Würde ich deiner Aussage folgen käme ich doch zum selben Ergebnis. Es findet solange keine Garantieverlängerung statt, wie nicht etwas anderes vereinbart wurde.
Puuh...das war mir aber nen bischen zuviel Jura für heute abend. Davon ab..mir wäre Natal auch zu teuer, wobei ich den Kauf - hätte ich eine Xbox 360 - von den Titeln abhängig machen würde. Und da wurde bis auf das echt witzige Feature in Forza ja noch nichts Weltbewegendes angekündigt.
P.S.: Ich hoffe, man verzeiht mir die Klugscheißerei!:)
@catweazel: Was machst du - wenn man Fragen darf -, dass du Berührungen mit dem BGB und HGB hattest?