Sehr geehrter Herr XXX,
Die USK hat mir Ihr Schreiben mit der Bitte um Beantwortung weiter geleitet, weil nicht die USK, sondern die Obersten Landesjugendbehörden für die Prüfung und Alterskennzeichnung zuständig sind.
Zunächst einmal ist festzustellen, dass nach Art. 5 des Grundgesetzes eine Zensur nicht stattfindet. Allerdings findet das Recht der freien Meinungsäußerung (damit auch der Publikation von Computerspielen) seine Grenzen in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend (Art. 5 Abs. 2 des Grundgesetzes).
Das entsprechende Regelwerk ist das Jugendschutzgesetz (JuSchG). Die hier getroffenen Regelungen gelten jedoch nur für Kinder und Jugendliche, nicht für Erwachsene. Da alle Erwachsenen alle Computerspiele spielen dürfen – auch indizierte und nicht gekennzeichnete – liegt eine Zensur nicht vor.
In § 14 (Absatz 4) des Jugendschutzgesetzes ist geregelt, dass Spiele nicht gekennzeichnet werden dürfen, wenn sie die Indizierungskriterien der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) erfüllen (die Indizierungskriterien finden sich unter www.bpjm.de). Eine Kennzeichnung eines Spieles würde somit einen Verstoß gegen diese gesetzliche Regelung bedeuten; insofern muss immer bei entsprechenden Spielen geprüft werden, ob diese Kriterien als erfüllt anzusehen sind.
Gleichwohl kann ein nicht gekennzeichnetes Spiel auch auf dem deutschen Markt erscheinen; es darf jedoch nur an Erwachsene abgegeben werden. Im Gegensatz zu einem Spiel mit einer Alterskennzeichnung kann ein nicht gekennzeichnetes Spiel jedoch durch die BPjM indiziert werden. Diese Spiele dürfen
- nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden
- nicht in der Öffentlichkeit beworben und ausgestellt werden und sie dürfen nicht
- über den Versandhandel vertrieben werden.
Wenn ein Spiel also die Indizierungskriterien erfüllt, der Anbieter/Entwickler aber eine Kennzeichnung anstrebt, so kann er an dem Spiel Veränderungen vornehmen und dieses geänderte Spiel zur Prüfung und Kennzeichnung vorlegen (manchmal wird auch nur die geänderte Fassung, aber nicht die Originalfassung vorgelegt) und erhält – je nach Inhalt – ein entsprechendes Kennzeichen. Insofern bestehen keine Schnittlisten und es gibt auch keine entsprechenden „Schnittauflagen“, sondern der Anbieter entscheidet selbst über vorzunehmende Veränderungen. Auch hier gilt also: keine Zensur!
Ich hoffe, ich habe Ihnen einen ausreichenden Überblick über die gesetzlichen Regelungen zum Jugendschutz bei Computerspielen gegeben. Eine Änderung kann somit nur durch die Abgeordneten der Parteien im Bundestag erfolgen; insofern kann ich Ihnen nur empfehlen, sich an die Abgeordneten in Ihrem Wahlkreis zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
, Dipl.-Psych.
Ständiger Vertreter der Obersten Landesbehörden bei der
USK - UnterhaltungssoftwareSelbstKontrolle
Marchlewskistr.
10243 Berlin - Germany
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E-Mail:
Internet: www.usk.de
vll interessiert es ja wen! habe geschrieben das ich es unmöglich finde das spiele ab 18 sogar noch zensiert werden