das ist deine meinung, euer bgh hat das anders entschieden..Kajetan hat geschrieben:"Software" bezieht sich hier nicht auf den uncompilierten Code, sondern auf das anwendbare Programm mit allen Inhalten und Features. Darin integrierte Inhalte werden nicht gesondert betrachtet, da die Nutzungslizenz, die man erwirbt, sich auf das Programm als Ganzes und nicht nur auf einzelne Bestandteile erstreckt.monkeybrain hat geschrieben:allerdings beinhalten computerspiele nicht nur reine software, sondern auch urheberrechtlich geschützte videos, musik und ggf bilder so dass der §95a abs 1 hier sehr wohl zum tragen kommt.
du brauchst mich nicht belehren, ich bin jurist für e-commerce und urheberrecht, zwar
aus österreich, aber ein bissl bekomm ich von euch schon mit..
bei euch ist das anscheinend so, interessant, wusste ich nicht!Arkune hat geschrieben:Das ist in Deutschland für den privaten Endnutzer (das sind wir) so nicht richtig!monkeybrain hat geschrieben:du kaufst nicht das spiel per se, sondern die lizenz es spielen zu dürfen. es steht dem
publisher (relativ) frei über art und umfang dahingehend zu entscheiden.
Eulas sind so lange sie bestimmten Kriterien nicht erfüllen vollkommen ungültig für uns weil wir einen gültigen Kaufvertrag mit dem Retailer haben, nicht mit dem Publisher!
dennoch ist das verhalten ubisofts (leider) rechtlich gedeckt, solange sie auf der verpackung
darauf hinweisen.
