[Forenspiel] Lest Bücher !
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- EddZzZ
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[Forenspiel] Lest Bücher !
Nimm ein Buch deiner Wahl in die Hand. Öffne es zufällig auf irgendeiner Seite und schreibe einen Satz/Passage auf !
Jeh nachdem.
Ich fange mal an:
"Wir werden diesen Sauhund in Oberstuniform fertigmachen, sagte er überzeugt."
Jeh nachdem.
Ich fange mal an:
"Wir werden diesen Sauhund in Oberstuniform fertigmachen, sagte er überzeugt."
Zuletzt geändert von EddZzZ am 12.05.2011 23:18, insgesamt 8-mal geändert.
- =Crusader=
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- Steppenwaelder
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"§ 281
Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt."
Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt."
- Suppression
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Zeldafreak64 hat geschrieben:"§ 281
Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt."

- Lazy Sloth
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- Wulgaru
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Ich hätte Geld wetten können das du das Buch nimmst Dellocatus... :wink:
@Topic
"Mit weniger Worten: Hiob, über den mal jemand gesagt hatte, daß bei ihm beim Erreichen seiner Volljährigkeit jegliche sittliche Reife über Bord gegangen sein mußte, hatte einen buchstäblichen Heidenspaß und kutschierte kostenfrei durch seine Stadt wie einer, der eben erst nach langer Haft aus der Irrenanstalt entlassen worden war."
@Topic
"Mit weniger Worten: Hiob, über den mal jemand gesagt hatte, daß bei ihm beim Erreichen seiner Volljährigkeit jegliche sittliche Reife über Bord gegangen sein mußte, hatte einen buchstäblichen Heidenspaß und kutschierte kostenfrei durch seine Stadt wie einer, der eben erst nach langer Haft aus der Irrenanstalt entlassen worden war."
- Dello
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@Wulgaru: Es war wirklich dasjenige, das gerade am nächsten zu mir lag. Ich hab's bisher nicht ins Regal zurückgeräumt, deshalb liegt's noch hier :wink:
@Topic:
Durch die Streben des Geländers beobachtete Hannibal, wie die Männer den Klavierhocker als Brennholz ins Feuer warfen. Er versuchte, Mischas Jackenkragen unter die Kette zu schieben, damit ihre Haut nicht wund scheuerte.
@Topic:
Durch die Streben des Geländers beobachtete Hannibal, wie die Männer den Klavierhocker als Brennholz ins Feuer warfen. Er versuchte, Mischas Jackenkragen unter die Kette zu schieben, damit ihre Haut nicht wund scheuerte.
- Landungsbrücken
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