Army of Two: The Devil's Cartel: Angepasste Version für Deutschland

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Wigggenz
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Re: Army of Two: The Devil's Cartel: Angepasste Version für

Beitrag von Wigggenz »

AtzenMiro hat geschrieben:Naja, bist zum 21. Lebensjahr fällt man grundsätzlich unter dem Jugendschutz. "Richtig erwachsen" bist du erst mit 21, ab 18 ist man, juristisch gesehen, (jugendlicher) Heranwachsender. Steht auch so im Jugendschutz geschrieben. Wissen nur die Wenigsten. Erwachsen ist man aber definitiv nicht mit 18.

Warum diese Unterscheidung so wichtig ist? Ganz einfach: um fest zu halten, bis zum welchen Alter man auch nach Jugendstrafrecht und ab wann man ab nach dem Erwachsenenstrafrecht fällt. Das eine hängt mit dem anderen zusammen.
Aus welchen Normen entnimmst du, dass man juristisch gesehen erst mit 21 erwachsen ist? Aus §1 JuSchG ergibt sich das nämlich nicht, also frage ich mich, was du meinst mit "im Jugendschutz geschrieben".

Das BGB erklärt einen ab 18 Jahren für volljährig.

Was du meinen könntest ist §1 Abs. 2 JGG (Jugendgerichtsgesetz), was aber die Unterscheidung Erwachsener/Heranwachsender ausschließlich für das Strafrecht trifft. Das JuSchG spricht aber nicht von Heranwachsenden.
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Wigggenz
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Re: Army of Two: The Devil's Cartel: Angepasste Version für

Beitrag von Wigggenz »

5Finger hat geschrieben:Das es eine Art Zensur ist bestreitet doch keiner, aber sie ist nicht verfassungswidrig.

Die BPjM und der Index ist eigentlich auch nicht der Kern des Problems. Denn der Index ist grundsätzlich nur das Mittel des Staates sicherzugehen das Medien, welche als "für Jugendliche ungeeignet" eingestuft worden sind, von diesen fernzuhalten. Eine Indizierung ist die ab18 Freigabe mit Sanktionen im Falle der Bewerbung und Weitergabe an Jugendliche.
Natürlich wollen die Hersteller das ja nicht, da es ihren Gewinn schmälert und setzten daher die Schere an.

Erst die Amtsgerichte (hier vor allem das AG Tiergarten und AG München) sind die eigentlichen Zensurstellen. Denn die können eine Beschlagnahmung (z.B. nach §131 Gewaltverherrlichung in Medien) veranlassen, welche ein Verkaufs- und Verbreitungsverbot für den Titel in D nach sich zieht.

@ Kunst/Videospiel
Der Verein G.A.M.E. setzt sich seit Jahren schon dafür ein Spiele als Kunst anerkennen zu lassen. Bisher aber nur mit mäßigen Erfolg. Trotz der Aufnahme des Vereins in den Kulturrat sind Spiele im Allgemeinen nach wie vor nicht als Kunst anerkannt und können daher weder den rechtlichen Schutz noch die staatlichen Förderungen genießen.
Habe ich gesagt, dass es verfassungswidrig ist?
Das wäre die Zensur nur, wenn sie auch rechtlich gesehen eine solche wäre, ist sie aber nicht, denn der Staat übt die Schnitte nicht selbst aus oder lässt dies unter Verbotsandrohung ausführen, zwingt jedoch unter Androhung der Indizierung dazu (wie du schon gesagt hast, kein Verbot aber mit nahezu identischen wirtschaftlichen Folgen). Faktisch ist es also eine Zensur, und deswegen gilt es das zu verhindern, auch wenn es verfassungskonform ist.

Woher nimmst du denn das "nicht als Kunst anerkannt"? Wenn es um den Schutz durch Art. 5 Abs. 3 GG geht, dann kann das nur das zuständige Gericht (also das BVerfG) entscheiden, und das ist nicht an gesellschaftliche Ansichten gebunden. Soweit ich weiß gibt es aber noch keine Rechtsprechung zu dem Thema.
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5Finger
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Re: Army of Two: The Devil's Cartel: Angepasste Version für

Beitrag von 5Finger »

Ich mach es mal kurz und reduziere es aufs Wesentliche :
Nahezu jede von den Richtern der Amtsgerichte angeordnete Beschlagnahmung eines Titels nach Paragraph 86a (Verwenden von Verfassungswidriger Symbolik) ist der Beweis für "vom Staat nicht als Kunst anerkannt".
Etablierte, vom Staat anerkannt und geförderte Kunst wie Film/Buch/Bild etc. darf die Symboliken in nicht verherrlichender Art und Weise verwenden.

Beispiel :
Einem Indiana Jones ist es erlaubt z.B. Hakenkreuze darstellen, ein [setze hier ein beliebiges Videospiel ein] aber nicht.
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Wigggenz
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Re: Army of Two: The Devil's Cartel: Angepasste Version für

Beitrag von Wigggenz »

5Finger hat geschrieben:Ich mach es mal kurz und reduziere es aufs Wesentliche :
Nahezu jede von den Richtern der Amtsgerichte angeordnete Beschlagnahmung eines Titels nach Paragraph 86a (Verwenden von Verfassungswidriger Symbolik) ist der Beweis für "vom Staat nicht als Kunst anerkannt".
Etablierte, vom Staat anerkannt und geförderte Kunst wie Film/Buch/Bild etc. darf die Symboliken in nicht verherrlichender Art und Weise verwenden.

Beispiel :
Einem Indiana Jones ist es erlaubt z.B. Hakenkreuze darstellen, ein [setze hier ein beliebiges Videospiel ein] aber nicht.
Da bist du ganz gewaltig auf dem Holzweg. Auch Kunst kann unter den Umständen beschlagnahmt werden, dass ein Rechtsgut von Verfassungsrang ohne die Beschlagnahmung stärker beeinträchtigt worden wäre (z.B. die freiheitlich-demokratische Grundordnung bei Verbreitung von verfassungsfeindlichen Symbolen). Das nennt sich "kollidierendes Verfassungsrecht" und wird grundsätzlich im Einzelfall abgewogen (meistens vom BVerfG).
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5Finger
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Re: Army of Two: The Devil's Cartel: Angepasste Version für

Beitrag von 5Finger »

Jain. Bei der Kunst wird abgewogen (vom Amtsgericht) ob die entsprechende Symbolik verherrlichend oder z.b. nur aus dem historischen Kontext her eingesetzt wird. Bei Spielen findet diese Abwägung nicht statt. Spiele werden von den Richtern bis dato nicht als Kunst wahrgenommen/eingestuft und daher fällt dieses Abwägen flach und ein jedes Spiel wird direkt und unabhängig vom Kontext des Einsatzes der Symbolik aus dem Verkehr gezogen.
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Hardtarget
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Re: Army of Two: The Devil's Cartel: Angepasste Version für

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