Beim "gutgläubigen" erwerb von gestohlener Ware erwirbt der Käufer das Eigentum an der Sache. Der ursprüngliche Eigentümer hat in diesem Fall insofern das nachsehen, dass das Bike rechtlich weg ist, jedoch kann er sich an den vermeintlichen "Verkäufer" wenden. Siehe § 933 BGBMojo8367 hat geschrieben: ich glaub das recht funktioniert nich so einfach.
wenn du in nen second-hand-shop gehst un dort nen fahrrad kaufst das geklaut war un die polizei erwischt dich bei ner kontrolle der fahrgestellnummer (eine solche hatte ich sogar schonmal, natürlich wars ganz normal im laden gekauft) werden die sicher auch nich sagen "ach sie haben das bezahlt, na dann behalten sie es doch einfach, anhand des ladens war ja für sie nich ersichtlich das das illegal erworben is."
Ob sich das auf eine "Nutzungslizenz" tatsächlich anwenden lässt weiß ich nicht, aber für den Kunden würde ich es "gefühlt" als Kauf einer Sache und nicht einer Lizenz einstufen.
Deshalb und auch weil keinerlei Informationen veröffentlicht werden, ist das Verhalten von UBISOFT alles andere als in Ordnung. Ich würde einen mächtigen Tritt ans Schienbein empfehlen. Wenn Ubi damit still und heimlich durchkommt sind wir dem Internet-Regime wieder einen Schritt näher. Alle anderen Majors werden das hier auch auf dem Schirm haben. WEHRT EUCH UM EUCH SELBST WILLEN!!!
