Kajetan hat geschrieben:Wigggenz hat geschrieben:
Haben halt Angst, wegen dem 86er latzen zu müssen, falls Gerichte auf die Idee kommen sollten, dass das Vertreiben von Software mit bösen Hakenkreuzen ohne Schutzmechanismus für den sofort nazimutierenden Bundesbürger strafrelevant ist.
Unsinn. Beim Wolfenstein-Remake von Activision war das kein Problem.
Wie waren denn bei Wolfenstein 2009 die genauen Modalitäten? Waren denn ALLE Retailversionen, gleich ob D oder International, mit einem Steam-Zwang versehen? Das wäre ja ein nicht ganz unwichtiges Detail. Hätte es damals klassisches Retail-Only gegeben, bei dem ich maximal irgendwo kurz nen Code in die Tastatur dreschen muss, dann ist es logisch, dass sich das in keiner Weise mit dem deutschen Recht beißt und völlig unproblematisch (für den Privatnutzer) war.
Bei Versionen, die vordergründig zwar wie Retail aussehen (z.B. Importversionen der Uncut), in Wahrheit aber Retail-Online-DRM-Hybriden sind, kann sich die Sache hingegen anders darstellen, da der DRM-Provider und sein Auftraggeber hier möglicherweise automatisch als Mit-Distributoren belangt werden könnten. Man muss ja immer genau schauen, wer für das "Zugänglich-Machen" verantwortlich ist, und es wäre in der rechtlichen Beurteilung nichts Neues, dass auch mehrere Handlungen (z.B. Verkauf und Online-Account) für einen Tatbestandserfolg (hier: Verbreitung nach §86a StGB) gleichermaßen ursächlich sein können.
Das wäre alles natürlich noch viel genauer zu prüfen, aber es ist imho falsch, hier jede rechtliche Problematik pauschal aus dem Bauch heraus abzustreiten. Der Drang, alles und jedes (ehemals Handfeste) mit DRM-Vertriebsformen "bereichern" zu müssen, verwischt leider zusehends die Grenzen zwischen Retail und Online, und kann durchaus zu unerwünschten Nebenwirkungen bei solchen Fragen führen.