Spore & die Gebrauchtspieldebatte
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- ColdFever
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Wir können hier lange unter uns debattieren. Aber letztlich muss auch etwas passieren. Da auch nach Tagen öffentlicher Diskussion von EA kein Entgegenkommen gegenüber den ehrlichen Käufern gezeigt wird, habe ich mich an die örtliche Verbraucherzentrale gewendet. Ich habe die Spore-Verpackung vorgelegt und dazu die Aussagen von EA hinsichtlich der begrenzten Installationen und der strikten Bindung der Seriennummer an die Adresse des Erstkäufers. Diese nicht auf der Verpackung sichtbaren Nutzungsbeschränkungen gegenüber branchenüblichen Produkten werfen laut Aussage der Verbraucherzentrale sowohl zivilrechtliche Fragen (gegenüber dem Verkäufer) als auch wettbewerbsrechtliche Fragen (gegenüber anderen Compuerspieleanbietern) auf. Die Verbraucherzentrale wird den Fall untersuchen. Ich überlege jetzt, im Internet eine Informationsseite dazu aufzustellen. Der jetzige Zeitpunkt ist nämlich kritisch. Da es sich bei Spore um ein Massenprodukt handelt, kann der Verbraucher ohne entsprechende Produktkennzeichnung von branchenüblichen Bedingungen ausgehen. Diese sehen *noch* nicht entsprechende Einschränkungen vor, wie Verleger EA sie etablieren möchte. Wird man sich dagegen erst einmal an diese DRM-Praxis gewöhnt haben und sie wird flächendeckend eingesetzt, wird es zu spät sein. Zumindest dürfte EA nicht umhin kommen, derart einschränkende Lizenzbedingungen klar in den Verkaufsinformationen zu nennen.
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Judimaus
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Echt wahr. Ohne Sebastian gäbs hier nur noch Halbwissen und Dampfgeplauderei.Rachlust hat geschrieben: Du machst dir zu viel Mühe. Das Niveau der User hier im Forum fällt von Tag zu Tag. Ich sehe es im PC Bereich wo Klugscheißer immer alles besser wissen ohne eigentlich vom Thema ahnung zu haben. Das kannste den "Koksnasen" noch 100mal erklären, die raffen es eh nicht ohne Bilder
- Panzergrenadier
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Fände ich ne gute Sache wenn es sowas geben würde, weil wie du schon sagst wenn sich DRM einmal durchgesetzt hat ist es zu spät. Darüber hinaus wissen viele nicht das Spore DRM/Securom und die begrenzten Aktivierungen beinhält, was man mit so einer Webseite verringern könnte.ColdFever hat geschrieben: Ich überlege jetzt, im Internet eine Informationsseite dazu aufzustellen. Der jetzige Zeitpunkt ist nämlich kritisch. Da es sich bei Spore um ein Massenprodukt handelt, kann der Verbraucher ohne entsprechende Produktkennzeichnung von branchenüblichen Bedingungen ausgehen. Diese sehen *noch* nicht entsprechende Einschränkungen vor, wie Verleger EA sie etablieren möchte. Wird man sich dagegen erst einmal an diese DRM-Praxis gewöhnt haben und sie wird flächendeckend eingesetzt, wird es zu spät sein. Zumindest dürfte EA nicht umhin kommen, derart einschränkende Lizenzbedingungen klar in den Verkaufsinformationen zu nennen.
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traxx91
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Ihr glaubt nicht was für Angst ich davor habe, das sich DRM durchsetzt. Ich möchte ein Spiel kaufen und dann so oft Installieren wie ich will, wann ich will, wo ich will (auch ohne I-Net!). Und ich will ein Spiel auch noch in 10 Jahren spielen! Vor ein paar Tagen z.b. habe ich Pharao (November 1999) installiert und es macht immernoch einen Haufen Spaß! Alleine die Vorstellung, das bald alle Spiele so wie Spore werden, bringt mich in Versuchung meinen PC zu verkaufen....Panzergrenadier hat geschrieben:Fände ich ne gute Sache wenn es sowas geben würde, weil wie du schon sagst wenn sich DRM einmal durchgesetzt hat ist es zu spät. Darüber hinaus wissen viele nicht das Spore DRM/Securom und die begrenzten Aktivierungen beinhält, was man mit so einer Webseite verringern könnte.
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Judimaus
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Der Standardsoftwarekauf ist entgegen dem hier Gesagten sehr wohl ein Kaufvertrag, bei dem die Immaterialgüterrechte gem. 453 BGB mitübergehen. Die Nutzungsberechtigung am geistigen Eigentum nach §§ 69a,c UrhG wird mMn einfach bei den Käufen konkludent und unwiderruflich mitübertragen. Die EULA geht somit als nullum ins Leere.
Rechtlich relevant ist lediglich die Aktivierungssperre, da sie die Nutzbarkeit des Produkts beeinträchtigt und damit im Verhältnis zum Verkäufer einen Mangel begründen kann.
Ein Vorgehen gegen EA als Hersteller erscheint für Endkunden somit als aussichtslos. Denkbar wäre mMn lediglich eine Klage des Erstkäufers, also desjenigen, der direkt von EA erwirbt. Dieser könnte evt. Nachbesserung fordern, da ein Freischalterfordernis dieser Art von der gewöhnlichen Produktbeschaffenheit "Standardsoftwarepaket" abweicht und wohl einen Mangel darstellt. Hingegen sind die nachfolgenden Käufer von dieser Möglichkeit ausgeschlossen, da dem Zwischenverkäufer die Nachbesserung unmöglich ist, da anfängliche objektive Unmöglichkeit vorliegt. Denkbar wäre daher z.B. eine Minderung ggü. dem Zwischenverkäufer. Dieser könnte sich wiederum an seinen Verkäufer halten usw..
Klagen auf "Ungültigerklärung" dieser Klauseln nach dem UKlaG, dürften nicht in Betracht kommen, da sie keine AGB sind. Der Käufer selbst hat zudem ohnehin keine Möglichkeit, da zwischen ihm und EA kein Rechtsverhältnis zustande kommt.
Generell sollte man bei Belehrungen durch selbsternannte Rechtsexperten im Internet vorsichtig sein, insbesondere dann, wenn sie ohne Gesetzesangaben und Fundstellen arbeiten.
Rechtlich relevant ist lediglich die Aktivierungssperre, da sie die Nutzbarkeit des Produkts beeinträchtigt und damit im Verhältnis zum Verkäufer einen Mangel begründen kann.
Ein Vorgehen gegen EA als Hersteller erscheint für Endkunden somit als aussichtslos. Denkbar wäre mMn lediglich eine Klage des Erstkäufers, also desjenigen, der direkt von EA erwirbt. Dieser könnte evt. Nachbesserung fordern, da ein Freischalterfordernis dieser Art von der gewöhnlichen Produktbeschaffenheit "Standardsoftwarepaket" abweicht und wohl einen Mangel darstellt. Hingegen sind die nachfolgenden Käufer von dieser Möglichkeit ausgeschlossen, da dem Zwischenverkäufer die Nachbesserung unmöglich ist, da anfängliche objektive Unmöglichkeit vorliegt. Denkbar wäre daher z.B. eine Minderung ggü. dem Zwischenverkäufer. Dieser könnte sich wiederum an seinen Verkäufer halten usw..
Klagen auf "Ungültigerklärung" dieser Klauseln nach dem UKlaG, dürften nicht in Betracht kommen, da sie keine AGB sind. Der Käufer selbst hat zudem ohnehin keine Möglichkeit, da zwischen ihm und EA kein Rechtsverhältnis zustande kommt.
Generell sollte man bei Belehrungen durch selbsternannte Rechtsexperten im Internet vorsichtig sein, insbesondere dann, wenn sie ohne Gesetzesangaben und Fundstellen arbeiten.
- 4P|Sebastian
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@Judimaus: Bitte den 453 BGB genau lesen: "...entsprechende Anwendung." Dies ist in diesem Falle eine Anweisung zur analogen Anwednung des normalen Kaufrechts (Übergabe, etc.), nicht aber automatisch die Anweisung zur identischen Behandung in allen Punkten. Der Übergang von "geistigem Eigentum" erfolgt eben nicht den üblichen Regeln, sofern es entsprechende vorrangige Regelungen (hier UrhG) gibt.
Die Rechte des §69a ff UrhG gehen sicher nicht auf den Käufer der Software über, denn damit wäre er Urheber. Worauf du anspielst ist der §69c Nr.3 Satz 2 UrhG vermutlich, der Erschöpfungsgrundsatz. Hier wird in der Tat natürlich ein Recht des Urheber beschnitten:
"... Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts;"
Mit anderen Worten: wenn EA das Spiel in den Handel bringt, dann darf EA nicht verbieten das Spiel weiter zu verkaufen. Ihr Einfluss und die Rechte (nur in diesem Punkt) sind damit erschöpft. Einzige Ausnahme ist der §34 I 2 UrhG, der wiederrum eine Untersagung des Weiterverkaufs vorbehält.
Die EULA haben wir hier erstmal bei der Betrachtung außen vorgelassen und an der Stelle an der ich es erwähnte, sagte ich deutlich, dass die Untersagung der Weitveräußerung bei Auschöpfung der Möglichkeiten der Nutzungsvereinbarung vermutlich gegen den Erschöpfungsgrundsatz verstoßen wird.
Beim UKlaG könnte der §2a den Weg für die zulässigen Stellen öffnen zu einer Unterlassungsklage, allerdings sehe ich keinen Anknüpfungspunkt an §95b I UrhG bei diesem Fall hier. Dennoch könnte eine negative Feststellungsklage evt. möglich sein, da bin ich mir selber auch sehr unsicher ob die wirklich zulässig wäre.
Wo ich ebenfalls vorsichtig wäre ist bei der Aussage, dass zwischen dem Käufer und Urheber kein Rechtsverhältnis entstanden ist. Denn ein Rechtsverhältnis "ist ist die rechtliche Beziehung zwischen zwei Personen die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm ergibt" und das haben wir durchaus hier. Sowohl Käufer als auch Zweitkäufer nutzen ja die Software und sind zumindest an die gesetzlichen Bestimmungen der vom Hersteller gegebenen Nutzungserlaubnis gebunden. Damit besteht ein Rechtsverhältnis spätestens in dem Moment, in dem der Nutzer die Software verwendet, vermutlich schon bei Erwerb (und Zweiterwerb) der Nutzungsberechtigung.
Zusammen mit dem §69c UrhG könnte ich mir auch eine Grundlage für ein Rechte des Zweitkäufers gegen den Urheber vorstellen, z.B. in dem Falle, dass eine Zurücksetzung des Aktivierungscounters dem Zweitkäufer verweigert wird, weil er nicht der Erstkäufer ist. Hier würde ich durchaus eine Anspruchsmöglichkeit sehen.
Viel interessanter als diese Frage aber bleibt die juristische Bewertung der Begrenzung der zusätzlichen Online-Inhalte auf den Erstkäufer. Diese Online-Inhalte sind ja nicht direkter Teil der Software und daher bleibt die Frage ob diese bei der Weiterveräußerung der Software mitgeht oder aber beim Verkäufer als alleinstehendes Recht verbleibt. Ebenso ob die Nichtnutzbarkeit ein Mangel ist oder bereits zu weit von der Software entfernt ist (ähnliches Beispiel: Ich kaufe ein gebrauchtes Spiel mit MP-Support über Master-Server (wie bei jedem Shooter); inzwischen sind diese aber deaktiviert; daher kann man das Spiel nur noch offline gegen bots oder im LAN spielen; ist dies etwas was dem Hersteller vorgehalten werden kann, oder ein "Mangel", der höchstens zwischen Verkäufer und Zweitkäufer zu regeln ist?).
Die Rechte des §69a ff UrhG gehen sicher nicht auf den Käufer der Software über, denn damit wäre er Urheber. Worauf du anspielst ist der §69c Nr.3 Satz 2 UrhG vermutlich, der Erschöpfungsgrundsatz. Hier wird in der Tat natürlich ein Recht des Urheber beschnitten:
"... Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts;"
Mit anderen Worten: wenn EA das Spiel in den Handel bringt, dann darf EA nicht verbieten das Spiel weiter zu verkaufen. Ihr Einfluss und die Rechte (nur in diesem Punkt) sind damit erschöpft. Einzige Ausnahme ist der §34 I 2 UrhG, der wiederrum eine Untersagung des Weiterverkaufs vorbehält.
Die EULA haben wir hier erstmal bei der Betrachtung außen vorgelassen und an der Stelle an der ich es erwähnte, sagte ich deutlich, dass die Untersagung der Weitveräußerung bei Auschöpfung der Möglichkeiten der Nutzungsvereinbarung vermutlich gegen den Erschöpfungsgrundsatz verstoßen wird.
Beim UKlaG könnte der §2a den Weg für die zulässigen Stellen öffnen zu einer Unterlassungsklage, allerdings sehe ich keinen Anknüpfungspunkt an §95b I UrhG bei diesem Fall hier. Dennoch könnte eine negative Feststellungsklage evt. möglich sein, da bin ich mir selber auch sehr unsicher ob die wirklich zulässig wäre.
Wo ich ebenfalls vorsichtig wäre ist bei der Aussage, dass zwischen dem Käufer und Urheber kein Rechtsverhältnis entstanden ist. Denn ein Rechtsverhältnis "ist ist die rechtliche Beziehung zwischen zwei Personen die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm ergibt" und das haben wir durchaus hier. Sowohl Käufer als auch Zweitkäufer nutzen ja die Software und sind zumindest an die gesetzlichen Bestimmungen der vom Hersteller gegebenen Nutzungserlaubnis gebunden. Damit besteht ein Rechtsverhältnis spätestens in dem Moment, in dem der Nutzer die Software verwendet, vermutlich schon bei Erwerb (und Zweiterwerb) der Nutzungsberechtigung.
Zusammen mit dem §69c UrhG könnte ich mir auch eine Grundlage für ein Rechte des Zweitkäufers gegen den Urheber vorstellen, z.B. in dem Falle, dass eine Zurücksetzung des Aktivierungscounters dem Zweitkäufer verweigert wird, weil er nicht der Erstkäufer ist. Hier würde ich durchaus eine Anspruchsmöglichkeit sehen.
Viel interessanter als diese Frage aber bleibt die juristische Bewertung der Begrenzung der zusätzlichen Online-Inhalte auf den Erstkäufer. Diese Online-Inhalte sind ja nicht direkter Teil der Software und daher bleibt die Frage ob diese bei der Weiterveräußerung der Software mitgeht oder aber beim Verkäufer als alleinstehendes Recht verbleibt. Ebenso ob die Nichtnutzbarkeit ein Mangel ist oder bereits zu weit von der Software entfernt ist (ähnliches Beispiel: Ich kaufe ein gebrauchtes Spiel mit MP-Support über Master-Server (wie bei jedem Shooter); inzwischen sind diese aber deaktiviert; daher kann man das Spiel nur noch offline gegen bots oder im LAN spielen; ist dies etwas was dem Hersteller vorgehalten werden kann, oder ein "Mangel", der höchstens zwischen Verkäufer und Zweitkäufer zu regeln ist?).
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Smer-Gol
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Judimaus
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Ich lese das Gesetz schon genau, keine Angst. Und ich nehme an, Putzo, der Nachfolgendes schrieb, tat das auch.4P|Sebastian hat geschrieben:@Judimaus: Bitte den 453 BGB genau lesen: "...entsprechende Anwendung." Dies ist in diesem Falle eine Anweisung zur analogen Anwednung des normalen Kaufrechts (Übergabe, etc.), nicht aber automatisch die Anweisung zur identischen Behandung in allen Punkten. Der Übergang von "geistigem Eigentum" erfolgt eben nicht den üblichen Regeln, sofern es entsprechende vorrangige Regelungen (hier UrhG) gibt.
Und so sehe ich das auch, da eine Aufspaltung in CD-Sachwert und Nutzungsrechtsübertragung lebensfremd wäre. Transparent wird das beim Buchverkauf. Auch da ist der Autor selten Rechtsinhaber. Die Bücher werden vom Verlag verkauft und dann entsprechend oft weiterverkauft.Putzo hat geschrieben:"Bei Einordnung als Kauf ist es wegen § 453 gleichgültig, ob eine Sache oder ein Immaterialgut vorliegt. [...] Bei dauernder, endgültiger Überlassung von Standardsoftware liegt Kauf vor (BGH 102, 135)."
Sicher ist in der Rechtswissenschaft leider gewöhnlich überhaupt nichts, weshalb ich mit der Verwendung solcher Ausdrücke etwas sparsamer umgehen würde.4P|Sebastian hat geschrieben: Die Rechte des §69a ff UrhG gehen sicher nicht auf den Käufer der Software über, denn damit wäre er Urheber. Worauf du anspielst ist der §69c Nr.3 Satz 2 UrhG vermutlich, der Erschöpfungsgrundsatz. Hier wird in der Tat natürlich ein Recht des Urheber beschnitten:
I.Ü. hatte ich nicht geschrieben, dass die Rechte mitübergehen, sondern dass die Berechtigung zur Weitveräußerung bezogen auf das Produkt zusammen mit diesem übertragen wird. Die Frage der rechtlichen Einordnung kann aber auch dahinstehen. Es geht ja i.E. um die Aktivierungssperre und die Frage, wie man sich gegen diese zur Wehr setzen kann. Sofern sie dem Käufer vorher mitgeteilt wird, wird sie dem Vertrag zugrundegelegt. Ein Mangel scheidet aus, vielmehr liegt eine rein tatsächlich zu beurteilende Äquivalenzstörung vor. Sprich, der Käufer ist selbst schuld, wenn er das Ding kauft. Steht es hingegen nicht auf der Verpackung, liegt vermutlich ein Mangel vor, der die Gewährleistungsrechte dem Verkäufer ggü. auslöst.
Und das wars dann aber auch schon, da das UKlG wohl nicht einschlägig ist.
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Elric de Melniboné
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- 4P|Sebastian
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Ich will ja dem lieben Putzo nicht widersprechen, aber in dem BGH Urteil wird erst mal nur davon gesprochen, dass die Vorschriften über Mängel zumindest entsprechend anwendbar sind. Was am Ende aber auch gleich bleibt, ob es ein Rechtskauf ist auf den die Regeln des üblichen Sachkaufs Anwednung finden. Denkbar wäre übrigends auch ein Lizenzkauf oder ein typengemischter Vertrag, das Ergebnis der Anwendbarkeit der z.B. Mängelhaftung bliebe dennoch gleich (Gegenteiliges habe ich ja auch nicht gesagt - mir ging es in der Hauptsache darum, dass man beim Erwerb einer Software kein Eigentum wie an einer Semmel, Auto, etc. erwirbt, sondern eben "nur" ein Recht zu Nutzung).Putzo hat geschrieben:"Bei Einordnung als Kauf ist es wegen § 453 gleichgültig, ob eine Sache oder ein Immaterialgut vorliegt. [...] Bei dauernder, endgültiger Überlassung von Standardsoftware liegt Kauf vor (BGH 102, 135)."
Kann man sicher auf beide Arten sehen ob eine Aufspaltung nicht doch - gerade mit Blick auf die Download-Software-Frage - überlegenswert ist. Zur Unterscheidung müsste man die aktuelle Rechsprechung einmal einsehen.Judimaus hat geschrieben:Und so sehe ich das auch, da eine Aufspaltung in CD-Sachwert und Nutzungsrechtsübertragung lebensfremd wäre.
Mit anderen Worten, das was man gemeinhin Erschöpfungsgrundsatz in diesem Zusammenhang nennt und was bereits auch so erklärt wurde.Judimaus hat geschrieben: ... sondern dass die Berechtigung zur Weitveräußerung bezogen auf das Produkt zusammen mit diesem übertragen wird.
Jetzt sollten wir feststellen von welcher der zwei Effekte bzw. Teile wir hier sprechen, sonst reden wir aneinander vorbei:Judimaus hat geschrieben: Es geht ja i.E. um die Aktivierungssperre und die Frage, wie man sich gegen diese zur Wehr setzen kann ...
a) 3mal aktivieren/installieren - dann Rücksetzen des counters über Support
b) Verbindung Spielkey <-> mit Online-Account für zusätzliche Inhalte nur einmal möglich
Bei a) würde ich keinen Mangel in der Software sehen, da hier ja nicht die Software schlechter, unbrauchbarer oder unbenutzbar wird. Die Frage ist hier wohl, wie weit ist eine Aktivierung und (bei Überschreitung der Zahl) die Rücksetzung der Aktivierung dem Käufer zumutbar oder ab wann wird es ein Mangel. Hier sehe ich strittig Punkte bei der Zahl der Aktivierungen und bei der Art und dem Aufwand des Rücksetzens (was muss als Beleg geliefert werden, etc.).
Interessante Streitpunkte sind die Verweigerung der Rücksetzung des counters gegenüber dem Erstkäufer oder die Verweigerung gegenüber dem Zweikäufer und die Ansprüche des Erst- und Zweitkäufers daraus (sowohl gegenüber dem Hersteller als auch Zweit- gegen Erstkäufer).
Bei b) sehe ich den juristischen Knackpunkt bei der Frage, wie weit sind diese zusätzlichen Online-Inhalte bzw. deren Verfügbarkeit im Einzefall Teil der Software (unspielbar wird das Spiel damit nicht, es ist vollständig spielbar, nur ohne die User-generierten Inhalte)? Ist es wesentlicher Teil der Software, so könnte man wie du es schön gezeigt hast durchaus als Mangel sehen.
Eine Frage wäre noch, ob eine Minderung des Wiederverkaufswert einer Software durch Bindung von zusätzlichen Online-Inhalten an eine einmalige Verknüpfung mit einem Online-Account auch ein Mangel ist, den der Erstkäufer gegenüber dem Hersteller geltend machen könnte? Dass der Wiederverkaufswert geringer ist in so einem Falle darf man denke ich annehmen.
Bei MMOs ist das ja durchaus üblich (einmalige Bindung Key <-> Account) - hier wird dann in der Regel der ganze Account mit verkauft (außer der Hersteller bietet eine Account-Übertragung an).
Interessant in diesem Zusammenhang für beide Punkte ist die Frage, wie weit wird der Hinweis auf der Packung auf die EULA und die Nutzungsbedingungen im Internet relevant? Kennst du hierzu evt. eine einschlägige Entscheidung - ich leider nicht?
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Judimaus
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Ich habe mich auf Möglichkeit a) bezogen. Da dieses Aktivierungserfordernis beim 4. Mal die Spielbarkeit ausschließt, würde ich dann nen Mangel annehmen, wenn es nicht auf der Verpackung steht, da dann wohl 434 I Nr. 2 greift. Vergleichbare Produkte haben sowas eben nicht.
In dem Zusammenhang interessant wäre, ob der Erstkäufer von EA Nachbesserung in Form einer Deaktivierung verlangen könnte.
Dein b) würde ich als rechtlich unbedenkliche Supportverweigerung einstufen. Kaufgegenstand ist mMn die Software so, wie sie aus sich heraus selbst nutzbar ist. Demnach wären Onlinekonten Extraservices, die ohne Begründung verweigert werden können.
MMn einzig gangbarer Weg wäre, ggü. seinem Verkäufer einen Minderungsbetrag einzuklagen. Der würde das dann weitergeben usw., bis EA in Anspruch genommen werden kann.
Die EULA halte ich für ein Nullum. Der Käufer erwirbt mit dem Kauf alle Rechte an diesem Produkt. Wie man das konstruiert (konkludente, unwiderrufliche Gestattung?), ist wohl Geschmacksfrage. Im Prinzip dürfte der Fall ähnlich liegen wie beim Buch. Wäre ne Banderole mit dem EULA-Text drum, würde wohl jeder lachen. Dieses Anklicken des EULA-Textfeldes ist mMn genausowenig eine Rechtshandlung.
PS: Mit Urteilen kann ich nicht dienen. Das ist jetzt meine persönliche Argumentation gestützt auf den Palandt, der in dieser Frage freilich sehr oberflächlich ist.
Wenn Du von einer Rechtsbeziehung mit EA ausgehst, müsstest Du halt darlegen, welcher Natur die wäre, wie und wann sie zustandekommt und welche Rechtsfolgen sie trägt, bevor Du eine Klage prüfst. Halte ich für sehr schwierig. Näheres müsste man mal in einem UrhG-Kom nachlesen. Diese Sichtweise wäre dann aber für Autoren mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden. Schon deswegen glaube ich nicht an diese Konstruktion.
In dem Zusammenhang interessant wäre, ob der Erstkäufer von EA Nachbesserung in Form einer Deaktivierung verlangen könnte.
Dein b) würde ich als rechtlich unbedenkliche Supportverweigerung einstufen. Kaufgegenstand ist mMn die Software so, wie sie aus sich heraus selbst nutzbar ist. Demnach wären Onlinekonten Extraservices, die ohne Begründung verweigert werden können.
MMn einzig gangbarer Weg wäre, ggü. seinem Verkäufer einen Minderungsbetrag einzuklagen. Der würde das dann weitergeben usw., bis EA in Anspruch genommen werden kann.
Die EULA halte ich für ein Nullum. Der Käufer erwirbt mit dem Kauf alle Rechte an diesem Produkt. Wie man das konstruiert (konkludente, unwiderrufliche Gestattung?), ist wohl Geschmacksfrage. Im Prinzip dürfte der Fall ähnlich liegen wie beim Buch. Wäre ne Banderole mit dem EULA-Text drum, würde wohl jeder lachen. Dieses Anklicken des EULA-Textfeldes ist mMn genausowenig eine Rechtshandlung.
PS: Mit Urteilen kann ich nicht dienen. Das ist jetzt meine persönliche Argumentation gestützt auf den Palandt, der in dieser Frage freilich sehr oberflächlich ist.
Wenn Du von einer Rechtsbeziehung mit EA ausgehst, müsstest Du halt darlegen, welcher Natur die wäre, wie und wann sie zustandekommt und welche Rechtsfolgen sie trägt, bevor Du eine Klage prüfst. Halte ich für sehr schwierig. Näheres müsste man mal in einem UrhG-Kom nachlesen. Diese Sichtweise wäre dann aber für Autoren mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden. Schon deswegen glaube ich nicht an diese Konstruktion.
- 4P|Sebastian
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Die Software wird ja nicht unspielbar, man muss "nur" bei EA sich melden und um Rücksetzung des counters bitten. EA behält sich dabei eine Einzelfallprüfung vor. So ein Verfahren ist auch durchaus nicht unüblich bei Software (Windows, andere Spiele ebenso), wenn auch nicht bei der Mehrheit der Spiel üblich. Daher bin ich nicht sicher ob wirklich ein Sachmangel vorliegt, nur weil es einen Anruf oder eine E-Mail erfordert (die praktische Ausgestalltung im Einzelfall für die Reakitivierung dürfte auch eine Rolle spielen). Im Gegenteil, ich denke das ist durchaus im Zuge des Sicherheitsbedürfnis des Urhebers zur Sicherung seiner Rechte eine erlaubte Einschränkung beim Nutzer.Judimaus hat geschrieben:Ich habe mich auf Möglichkeit a) bezogen. Da dieses Aktivierungserfordernis beim 4. Mal die Spielbarkeit ausschließt, würde ich dann nen Mangel annehmen, wenn es nicht auf der Verpackung steht, da dann wohl 434 I Nr. 2 greift. Vergleichbare Produkte haben sowas eben nicht.
Daran dachte ich auch zuerst, aber die Online-Inhalte-Funktion des Spiels wird a) stark beworben und b) ist sie ins Spiel integriert. D.h. die Zusatz-Inhalte sind zwar weder nötig noch Teil des Original-Spiels, aber die Verknüpfung mit dem Spiel ist recht eng. Dennoch tendiere ich am Ende doch eher zu der Ansicht, dass dies eine zulässige Einschränkung ist.Judimaus hat geschrieben:Dein b) würde ich als rechtlich unbedenkliche Supportverweigerung einstufen. Kaufgegenstand ist mMn die Software so, wie sie aus sich heraus selbst nutzbar ist. Demnach wären Onlinekonten Extraservices, die ohne Begründung verweigert werden können.
Und auf welche Grundlage stützt du dann den Anspruch des Erstkäufers gegenüber EA auf Ausgleich des Mindererlöses bei Weiterverkauf? Da beißt sich nämlich der Hund in den Schwanz und wir sind genau bei der Frage oben: Mangel oder nicht?Judimaus hat geschrieben:MMn einzig gangbarer Weg wäre, ggü. seinem Verkäufer einen Minderungsbetrag einzuklagen. Der würde das dann weitergeben usw., bis EA in Anspruch genommen werden kann.
Ganz ein Nullum denke ich kann man nicht ganz ausschließen, diese haben hier durchaus Charakter von AGB und über deren Zugang in z.B. einem Kaufhaus müssen wir ja nicht reden - eher lachen. Dennoch sind sie bei einem Kauf dort gültig (sofern nicht sittenwidrig oder unwirksam da überraschend, etc.). Außerdem erwirbt der Käufer nicht alle Rechte an dem Produkt, sondern ersteinmal nur das Nutzungsrecht. Ich denke wir sind uns einig, dass Vervielfältigungsrechte, etc. nicht mitveräußert werden und auch nicht erworben werden.Judimaus hat geschrieben:Die EULA halte ich für ein Nullum. Der Käufer erwirbt mit dem Kauf alle Rechte an diesem Produkt. Wie man das konstruiert (konkludente, unwiderrufliche Gestattung?), ist wohl Geschmacksfrage.
Das denke ich ist auch inzwischen durchaus herrschende Lehre, allerdings kenne ich auch kein neueres BGH Urteil dazu. Gesetzlich verankert ist das leider (noch?) nicht und hier kommt eben hinzu, dass der Text theoretisch vorher bereits einsehbar wäre. Fraglich ist ob das ausreicht - bezweifelt werden kann es mit guten Gründen.Judimaus hat geschrieben:Dieses Anklicken des EULA-Textfeldes ist mMn genausowenig eine Rechtshandlung.
Leider und an den MüKo komme ich derzeit nicht, das wäre neben einem UrhG Kommentar meine nächste Nachschlagestelle.Judimaus hat geschrieben:Das ist jetzt meine persönliche Argumentation gestützt auf den Palandt, der in dieser Frage freilich sehr oberflächlich ist.
Wenn zwischen Zweitkäufer und EA keine Rechtsbeziehung herrschen würde, dann wäre der Zweitkäufer unter Umständen nicht an die gesetzlichen Nutzungsbedingungen gebunden. Alleine das Innehaben einer Lizenz mit entsprechenden Rechten und Pflichten ist durchaus im Rahmen der Definition einer Rechtsbeziehung. Ist evt. etwas um zwei Ecken gedacht, aber nicht undenkbar.Judimaus hat geschrieben:Wenn Du von einer Rechtsbeziehung mit EA ausgehst, müsstest Du halt darlegen, welcher Natur die wäre, wie und wann sie zustandekommt und welche Rechtsfolgen sie trägt, bevor Du eine Klage prüfst. Halte ich für sehr schwierig.
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Wie ist das eigentlich rechtlich zu sehen, das ein Spiel mir meinen Computer ausspioniert.
Irgendwie muß sich das Spiel oder EA ja merken, was für eine Konfiguration meine Rechner haben.
Logisch wäre ja, das meine Hardwaredaten über das Netz an EA weitergegeben und dort gespeichert werden.
Für ein popliges Spiel ein recht derber Eingriff würde ich sagen.
Irgendwie muß sich das Spiel oder EA ja merken, was für eine Konfiguration meine Rechner haben.
Logisch wäre ja, das meine Hardwaredaten über das Netz an EA weitergegeben und dort gespeichert werden.
Für ein popliges Spiel ein recht derber Eingriff würde ich sagen.
