PS3 liest keine CD's mehr

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?Erdbeerkuchen
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Beitrag von ?Erdbeerkuchen »

Interessanter und hilfreicher Artikel ulpian, allerdings haben die wenigsten Lust sich einen Rechtsanwalt zu nehmen und diese ganze Geschichte da abzuziehen. Ich denke, bis man dann durch ist und einem entgegen gekommen wird ist die reparierte Konsole längst wieder da. Aber versuchen kann man es, ob man dann Lust auf weitere Auseinandersetzungen hat liegt bei jedem selber.
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ulpian
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Beitrag von ulpian »

?Erdbeerkuchen hat geschrieben:Interessanter und hilfreicher Artikel ulpian, allerdings haben die wenigsten Lust sich einen Rechtsanwalt zu nehmen und diese ganze Geschichte da abzuziehen. Ich denke, bis man dann durch ist und einem entgegen gekommen wird ist die reparierte Konsole längst wieder da. Aber versuchen kann man es, ob man dann Lust auf weitere Auseinandersetzungen hat liegt bei jedem selber.
Hallo @Erdbeerkuchen,
natürlich liegt es bei jedem selber, wie er vorgehen möchte. Dass es aber länger dauert, als auf die TVS zu warten, stimmt nicht.

(1) Es liegt immer beim Händler wie lange es dauert, bis man ihn dazu bringt, seine gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Wichtig ist nur, dass man selbst als Verbraucher standhaft bleibt und sich nicht abschrecken lässt.

Manchmal reicht schon eine kurze Diskussion:
http://community.eu.playstation.com/pla ... 1673#M1673

Macnmal muss man eine halbe Stunde mit dem Geschäftsführer diskutieren:
http://xbox.frontforen.de/thread.php?th ... 5e8&page=2

Manchmal muss man dem Geschäftsführer ein paar Tage Zeit geben, damit er seine Pflichten überprüfen kann:
http://community.eu.playstation.com/pla ... 2994#M2994

In seltenen Fällen muss man einen Anwalt bemühen, damit der Händler endlich seine Pflichten einsieht, kann aber (falls es soweit kommen musste) auch die eigenen Anwaltskosten vom Händler verlangen:
http://gamerrecht.npage.de/link_60605138.html



(2) Wenn der Händler sich überhaupt nicht beeindrucken lässt, kann man ihm eine angemessene Frist für den Umtausch setzen. Zumindest wenn er die Ware noch vorrätig hat, ist eine sehr kurze Frist bereits angemessen. Wenn diese Frist fruchtlos abläuft, kann man zurücktreten und seinen Kaufpreis zurückverlangen. Bereits hier kann man sich in einem anderen Geschäft eine neue PS3 kaufen, so dass man das Geld lediglich sich selbst vorstreckt. Denn das Geld wird man vom Händler auf jeden Fall (über kurz oder lang) noch zurückerhalten.

vgl. auch http://gamerrecht.npage.de/lohnt_sich_d ... 21359.html

In diesem Fall muss der Händler beim Rücktritt den vollen Kaufpreis zurückerstatten und kann hiervon nichts abziehen.
http://gamerrecht.npage.de/zahlung_fuer ... 92776.html



Fazit: Wenn die PS3 in den erten 6 Monaten kaputt geht und diese Voraussetzungen (http://gamerrecht.npage.de/10_wichtige_ ... 10857.html) erfüllt sind, kann man von seinem Händler sofortigen Umtausch mit einer neuen PS3 verlangen. Wie man am besten vorzugehen hat, wenn der Händler diese Forderung verweigert, wird hier ausführlichst erklärt:
http://gamerrecht.npage.de/graphik_-die ... 32279.html


Dort werden keine persönlichen Meinungen oder private Rechtsauslegungen präsentiert, sondern die geltende Rechtslage anhand von diversen online- und offline-Quellen beschrieben. Und zwar mit Gesetzesparagraphen, Gerichtsentscheidungen, Gesetzeskommentaren, Gesetzesbegründungen des Bundestages und mit Beispielen aus der Praxis durch Scans von echten anwaltlichen Schriftwechseln.

Hier aber dennoch einige Online-Stellen, die das dort Beschriebene relativ kurz zusammenfassen:

Das bayerische Staatsministerium für Verbraucherschutz:
"Ebenfalls beliebt ist der Hinweis, dass der Kunde vorrangig nur eine Reparatur verlangen kann. Nur wenn diese (mehrfach) fehlschlägt, kann der Käufer die Lieferung einer neuen Sache verlangen. Ein Verkäufer, der so argumentiert hat entweder die Schuldrechtsreform verschlafen und verwendet wahrscheinlich auch noch veraltete Allgemeine Geschäftsbedingungen oder er möchte seine Kunden in Bockshorn jagen.
Eine Beschränkung auf die Nachbesserung ist gegenüber einem Verbraucher nicht möglich. Der Verbraucher behält das Recht, nach seiner Wahl auch die Lieferung einer neuen Sache zu verlangen."
http://www.vis.bayern.de/recht/grundlag ... istung.htm


Anwaltskanzlei Flick

"Während der ersten 6 Monate nach Übergabe sollte man sich daher selbst bei Bestehen einer Garantie auch nicht an den Hersteller verweisen lassen, sondern in jedem Fall beim Verkäufer Ersatz, Reparatur oder Geld zurück verlangen. Der Händler ist Vertragspartner und darf schon nach den Bestimmungen über AGBen im BGB den Käufer nicht an Dritte verweisen."

"Dem Käufer stehen dabei zwei Formen der Nacherfüllung zu: Die Nachbesserung oder die Nachlieferung einer mangelfreien Sache. Zwischen den beiden Varianten steht nach eindeutigem Wortlaut des § 439 BGB dem Käufer das Wahlrecht zu. Dieses Wahlrecht kann wegen § 475 BGB jedenfalls bis zur ersten Fehlermeldung auch nicht durch AGBen eingeschränkt werden. Der Käufer kann also wählen, ob er die Sache repariert haben möchte oder lieber eine mangelfreie Nachlieferung gegen Tausch seiner (kaputten) Sache haben möchte. Zu beachten ist dabei, dass einige Unternehmen versuchen, dem Käufer dieses Wahlrecht abzunehmen. Dies geschieht oft mit dem Hinweis auf "Bestimmungen zur Durchführung von Mangelbeseitigungen" oder ähnliches. Der Käufer muss sich auf derartige Änderungen seiner Rechte, die nach Mängelanzeige gem. § 475 Abs. 1 BGB wohl auch als zulässig anzusehen sind, aber nicht einlassen. Er sollte in solchen Fällen bereits bei der Reklamation ausdrücklich erklären (am besten schriftlich), dass er den Bedingungen widerspricht und eine Nacherfüllung nach dem Gesetz verlangt."

http://www.kanzlei-flick.de/forum2.html

mfG
ulpian