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- AhBelle
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Da sieht man mal was passieren kann wenn sich im System irgendwo eine Lücke öffnet. Jetzt geht es "nur" um Microsoftpoints und ein paar Spiele oder Filme.
Ich erinner mich mal an einen Fall, bei dem eine Tankstelle in der Nacht statt 1,29€ nur 0,29€ für den Liter verlangt hat und das ganze Dorf samt Umkreis mit allen möglichen Behältern angekommen sind und die Tankstelle geplündert haben. Wie das am Ende rechtlich gehandhabt weiß ich nicht, aber da sieht man mal wie kriminell unsere Gesellschaft eigentlich ist
E: so viele rechtschreibefehler :s
Naja egal ich konzentrier mich grad auf wichtigeres
Ich erinner mich mal an einen Fall, bei dem eine Tankstelle in der Nacht statt 1,29€ nur 0,29€ für den Liter verlangt hat und das ganze Dorf samt Umkreis mit allen möglichen Behältern angekommen sind und die Tankstelle geplündert haben. Wie das am Ende rechtlich gehandhabt weiß ich nicht, aber da sieht man mal wie kriminell unsere Gesellschaft eigentlich ist

E: so viele rechtschreibefehler :s
Naja egal ich konzentrier mich grad auf wichtigeres

- Feralus
- Beiträge: 3295
- Registriert: 04.08.2007 06:17
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"Guten Abend,
es ist zu bezweifeln, daß die Preisangabe auf dem Transparentschild einer Tankstelle eine Willenserklärung darstellt, vielmehr die Aufforderung, eine solche abzugeben.
Deshalb folgt auch aus § 122 I 1 BGB kein Schadensersatzanspruch, der allenfalls das negative Interesse umfaßte.
Allerdings kann davon ausgegangen werden, daß die Angabe € 0,12 statt € 1,20 zumindest fahrlässig falsch erfolgt ist.
In Folge dieser Angabe nimmt der Tankstellenkunde im Glauben, € 0,12/Liter sei der richtige Preis, die Zapfpistole aus der Halterung und versucht seinen Tank mit Sprit zu befüllen.
Der Vertrag kommt sodann dadurch zustande, daß der Sprit, von der Pumpe getrieben, in den Tank fließt.
Wegen der falschen Preisinformation hat der Kunde den Tankvertrag geschlossen und einen Schaden erlitten.
Damit haftet die Tankstelle wegen vorvertraglicher fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Hinweispflichten gem. §§ 311 II 1, 2; 280 I BGB auf Schadensersatz, der nicht nur das negative Interesse umfaßt.
Die Kosten des Abpumpens sind von der Tankstelle zu tragen.
Gruß
Kamphausen"
es ist zu bezweifeln, daß die Preisangabe auf dem Transparentschild einer Tankstelle eine Willenserklärung darstellt, vielmehr die Aufforderung, eine solche abzugeben.
Deshalb folgt auch aus § 122 I 1 BGB kein Schadensersatzanspruch, der allenfalls das negative Interesse umfaßte.
Allerdings kann davon ausgegangen werden, daß die Angabe € 0,12 statt € 1,20 zumindest fahrlässig falsch erfolgt ist.
In Folge dieser Angabe nimmt der Tankstellenkunde im Glauben, € 0,12/Liter sei der richtige Preis, die Zapfpistole aus der Halterung und versucht seinen Tank mit Sprit zu befüllen.
Der Vertrag kommt sodann dadurch zustande, daß der Sprit, von der Pumpe getrieben, in den Tank fließt.
Wegen der falschen Preisinformation hat der Kunde den Tankvertrag geschlossen und einen Schaden erlitten.
Damit haftet die Tankstelle wegen vorvertraglicher fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Hinweispflichten gem. §§ 311 II 1, 2; 280 I BGB auf Schadensersatz, der nicht nur das negative Interesse umfaßt.
Die Kosten des Abpumpens sind von der Tankstelle zu tragen.
Gruß
Kamphausen"