Aktuelle News zu Indizierungen und Listenstreichungen

Hier könnt ihr euch über alles rund um Spiele unterhalten.

Moderatoren: Moderatoren, Redakteure

Benutzeravatar
VaanFaneel
Beiträge: 1242
Registriert: 21.05.2006 15:59
Persönliche Nachricht:

Beitrag von VaanFaneel »

gute Idee :D
Bild
Bild
„Then, for the thousands in attendance, and the millions watchin\' at home… Let\'s get ready to SUCK IT!
Bild
Peter Moore:\"Patrice well done! Thank You! Great kill at the end\"
Benutzeravatar
Metal Gear Solid Freak
Beiträge: 2348
Registriert: 25.07.2006 07:17
Persönliche Nachricht:

Beitrag von Metal Gear Solid Freak »

/*Alles klar...
Zuletzt geändert von Metal Gear Solid Freak am 27.02.2008 20:29, insgesamt 1-mal geändert.
Benutzeravatar
-Matt-
Beiträge: 10902
Registriert: 03.01.2006 15:03
User ist gesperrt.
Persönliche Nachricht:

Beitrag von -Matt- »

hier mal ganz genau:


Allgemeine Informationen zu Indizierungen & Beschlagnahmungen in Deutschland



Indizierung

In Deutschland versteht man unter Indizierung (= amtlicher Sprachgebrauch, daneben auch: Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien) die Einschränkung von Abgabe und Verbreitung bestimmter als jugendgefährdend eingestufter Medien. Umgangssprachlich, aber nicht amtlich wird die Liste jugendgefährdender Medien als Rote oder Schwarze Liste bezeichnet.

Die in Artikel 5 des deutschen Grundgesetzes geschützte Freiheit der Meinungsäußerung und der Kunst sind nicht schrankenlos gewährleistet. Neben den allgemeinen Gesetzen und einigen Tatbeständen des Strafgesetzbuches bilden eine Schranke auch die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend (Artikel 5 Absatz 2 GG). Die verwaltungsrechtliche Indizierung von Literatur und anderen Medien wird durch eine europaweit einzigartige Institution, der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM; früher Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften, BPjS) durchgeführt.

Die BPjM kann grundsätzlich alle Arten von Medien indizieren. Sie ist jedoch nicht für Tageszeitungen, das Fernsehen und den Hörfunk zuständig. Ebenfalls nicht mehr indiziert werden inzwischen Filme und Computerspiele, die eine Alterskennzeichnung der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) oder der Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK) tragen.

Eine Indizierung ist eine mögliche Folge, wenn ein Medium von der BPjM geprüft wird. Es wird dabei als jugendgefährdend eingestuft und auf den sog. Index gesetzt. Dieser Index gliedert sich in verschiedene Teile und unterscheidet Trägermedien und Telemedien.

Eine Indizierung ist mit der Einstufung Keine Jugendfreigabe (ab 18 ) der USK oder FSK zu vergleichen. An das betreffende Medium kommt nur noch, wer nachweislich volljährig ist.

Jedoch ist eine Indizierung strenger als die Einstufung Keine Jugendfreigabe. Ist ein (Träger)Medium indiziert unterliegt es folgenden Auflagen:

1. absolutes Werbeverbot
2. kein Ausstellen im Händlerregal
3. keine Sendung im Fernsehen
4. kein Versandhandel


1. Es darf nicht für das Medium geworben werden. Keine Vorschau, keine Demos, keine Anzeigen in Zeitschriften, ... . Die reine Nennung des Titels kann schon als Werbung ausgelegt werden und ist somit fragwürdig.
2. Im Geschäft darf es nur "unter dem Ladentisch" verkauft werden. Im Regal, das auch jugendliche sehen könnten, darf das Medium nicht ausgestellt sein. Gilt nicht für einem abgetrennten geschützen Erwachsenenbereich (wie in Videotheken).
3. Sollte es sich bei dem Medium um einen Film handeln, darf er im Fernsehen (Free-TV und Pay-TV) nicht ausgestrahlt werden.
4. Wie FSK 18 dürfen auch indizierte Medien nur bedingt im Versandhandel vertrieben werden. Es gelten die selben strenge Auflagen. So muss das Medium z.B. als "Einschreiben-Eigenhändig" versendet werden, was das Porto stark steigen lässt!

Entgegen der Theorie führen in der Praxis nur wenige Ladengeschäfte indizierte Medien. Der Absatz ist zu gering, da keiner beim stöbern im Regal darauf stoßen kann.
Auf Grund der starken Einschränkungen des Versandhandels verzichten große Onlineversender (darunter auch amazon.de) komplett auf das Verkaufen von FSK 18 und indizieten Medien.

Für PC-Spiele bedeutet eine Indizierung meist das Aus. Es kann sich schlechter eine Fangemeinde (Community) um das Spiel entwickeln, die ihm kostenlose Erweiterungen (Mods) hinzufügt und langen Spielspaß garantiert. Weiter darf es in keinem PC-Spiele-Magazin mehr besprochen werden. Verbesserungprogramme (Patches) oder die genannten Mods bekommen also nur noch sehr wenige Personen. Ebenfalls hinderlich ist, dass wie schon erwähnt fast kein Geschäft diese Spiele noch führt.

Seit dem 1. April 2003, als das neue Jugenschutzgesetz in Kraft getreten ist, können Medien die bereits eine Alterseinstufung von der FSK oder USK erhalten haben nicht mehr indiziert werden.



Beschlagnahmung

Einführung in die Beschlagnahme:
Der Vorgang der Beschlagnahmung wird in seinen rechtlichen Konsequenzen meist falsch eingeschätzt. Dazu trägt der für Laien nicht immer gut verständliche Gesetzeswortlaut bei. Dazu später mehr.

Zunächst ist wichtig zu wissen, dass grundsätzlich nur bestimmte Trägermedien (DVD, Video, CD-ROM, usw.) beschlagnahmt werden. Inhaltsgleiche DVDs (oder andere Formate) von einem anderen Label sind dadurch nicht automatisch ebenfalls beschlagnahmt. Dafür ist ein weiterer Beschluss erforderlich.
Beispiel: Die DVD mit dem Film Braindead von dem Label Laser Paradise wurde als "Red Edition" veröffentlicht und vom Amtsgericht Karlsruhe am 17.10.2002 beschlagnahmt. Der gleiche Film (ohne irgendwelche Schnitte) wurde vom Label Astro erneut als "Blood Edition" unter dem amerikanischen Titel Dead Alive veröffentlicht. Diese Version ist nicht beschlagnahmt!
Es ist also ungenau, vom einem beschlagnahmten "Film" zu sprechen. Passender ist Medium.

Über eine Beschlagnahme entscheidet das Gericht auf Antrag eines Staatsanwaltes.

Ein Beschlagnahmungsantrag kann auf Grundlage folgender Gesetze gestellt werden:

- Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen: § 86a StGB
- Volksverhetzung: § 130 StGB
- Anleitung zu Straftaten: § 130a StGB
- Gewaltdarstellung: § 131 StGB
- Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften: § 184a StGB
- Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften: § 184b StGB
- Beleidigung: § 185 StGB
- Verleumdung: § 187 StGB


Der § 131 StGB:
Die mit Abstand größte Bedeutung kommt dabei der Beschlagnahme nach § 131 StGB zu. Deshalb soll diese Norm hier etwas genauer betrachtet werden. Einzelheiten zu den anderen Beschlagnahmegründen möge jeder aus den angegebenen Vorschriften selber entnehmen. Wann genau ein Medium "ausreichend" gewaltdarstellend ist, unterliegt grundsätzlich der Einschätzung des Richters. Genaue Richtlinien wie "ab 6 Liter Kunstblut" oder "12 Szenen mit abgetrennten Gliedmaßen" gibt es nicht. Es wird aber selbstverständlich über das Maß an Gewalt hinaus gehen, welches für eine Indizierung gilt.

Folgen der Beschlagnahmung und Analyse des Wortlautes:
Die Beschlagnahmung eines Medium bedeutet ein bundesweites Verbot des betreffenden Mediums. Aber was genau ist darunter zu verstehen? Dazu hilft nur ein Blick in das Gesetz. Nur was in dieser Norm ausdrücklich unter Strafe gestellt wurde, ist auch strafrechtlich relevant und somit verboten. Eine Ausdehnung oder gar weitere Interpretation der Strafvorschrift ist auf Grund des Analogieverbotes im Strafrecht nicht zulässig!

§ 131 Absatz 1:
Wer Schriften, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt,
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Zunächst eimal sind Schriften anerkanntermaßen auch Bild-und Tonträger. Die Nummern 1 und 2 sind relativ leicht zu verstehen und verbieten jede Art von Verbreitung, insbesondere also den Verkauf (egal ob gewerblich, privat oder "umsonst").
Am meisten sorgt zweifelsohne die kompliziert formulierte Nr. 4 für Verwirrung. Es werden bestimmte Tathandlungen aufgeführt, die verboten sind. Da steht etwas von "beziehen" (= Kaufen oder als Geschenk annehmen!) und "vorrätig halten" (= DVD in Ihrem Regal). Aber da steht noch mehr. Und das ist von entscheidender Bedeutung. Man lese den oben orange markierten Satz ganz genau: All die in Nr. 4 aufgeführten Tathandlungen sind nur dann strafbar, wenn sie für die zuvor in Nr. 1-3 genannten (blau markierten) Handlungen verwendet werden sollen!
Da muss man nochmal genau drüber nachdenken: Herstellen, Beziehen, Vorrätig halten etc. ist nur strafbar, wenn man anschließend das Medium beispielsweise Verkaufen oder Ausstellen will. Sonst nicht strafbar!

Klartext:
- Der reine Besitz (Privatbesitz) ist nicht strafbar!
- Auch das private Anschauen des beschlagnahmten Mediums ist ebenfalls nicht strafbar (Vorsicht beim Anschauen mit Freunden: Das könnte als "Vorführung" zu werten und somit strafbar sein!)
- Auch das Kaufen ist nicht strafbar, sofern man es nicht tut, um zu Verbreiten, Vorzuführen etc. (Der Verkäufer hingegen macht sich strafbar!)
- Strafbar ist ebenso der Verkauf, die Vorführung, das Verschenken usw.


Ich hoffe, das System dieser nicht ganz einfachen Vorschrift ist nun etwas klarer geworden. Die Frage, ob ein bestimmtes Handeln strafbar ist oder nicht, sollte sich jetzt jeder nach genauer Lektüre des § 131 StGB selbst beantworten können.

Einschränkung der Strafbarkeit:
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 10.12.2002 die Rechtsauffassung vertreten, dass § 131 Abs. 1 StGB nicht grundsätzlich den Umgang unter Erwachsenen mit gewaltverherrlichendem Material unter Strafe stellt. In dem Fall ging es um einen Videothekar, der einem Kunden eine beschlagnahmte DVD verkaufte. Die Ermittlungen ergaben keine Hinweise auf ein "Vorrätig halten", es ging also ausschließlich um den Verkauf (=Verbreiten). Dafür forderte das OLG aber, dass die Medien "einem körperlich, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht wird". Dem genüge ein Verkauf von Einzelexemplaren an einzelne Kunden nicht.
Das ist natürlich verwirrend, gerade in Hinblick auf die oben erfolgte Klarstellung. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung anderer Gerichte entwickelt. Die Staatsanwaltschaft ist natürlich anderer Auffassung und hält die angeklagte Handlung für zweifelsohne strafbar. Dass das Urteil von wegweisender Bedeutung ist, kann allerdings bezweifelt werden: Denn das "Vorrätig halten" bleibt strafbar. Und realistisch betrachtet ist ein für den Kunden ernstzunehmender, attraktiver Verkäufer (=Händler mit guter Auswahl und attraktiven Preisen) nur dann in der Lage, etwas zu Verkaufen, wenn er es zuvor zu diesem Zwecke vorrätig hält. Im vorliegenden Fall konnte ihm das Vorrätig halten bloß nicht nachgewiesen werden.
Positiv könnte sich die Rechtsauffassung des OLG Hamm eventuell auf den sog. "Privaten Verkauf" auswirken. Aber auch dies bleibt abzuwarten.


Rechtspolitische Stellungsnahme:
Durch die Kriminalisierung des Verkaufs ist durchaus gewährleistet, dass ein beschlagnahmtes Medium in Deutschland "ausstirbt". Anders als bei der Indizierung, bei der der Handeln mit Erwachsenen unter Wahrung bestimmter Sicherheitsmaßnahmen möglich und erlaubt ist, wird aber jedem Erwachsenen hier die Möglichkeit genommen, dieses Medium zu konsumieren. Auch der in der Praxis übliche Import aus dem benachbarten deutschsprachigen Ausland (wo es derartige Grundrechtsbeschneidungen nicht gibt) ist zumindest für den Exporteuer illegal und wegen der Gefahren bei der Einfuhr durch den Zoll nicht zu empfehlen.
Es handelt sich bei der Beschlagnahmung also um keine Jugendschutzmaßnahme, sondern um eine Bevormundung aller mündiger, volljähriger Bürger. Man kann hier tatsächlich von staatlicher Zensur reden - obwohl eine solche gemäß Artikel 5 GG nicht stattfinden soll. Aus diesem Grund ist der § 131 StGB von Grundrechtlern und Juristen heftig umstritten. Solange aber weiterhin mit der "Jugendschutzkeule" Kritiker in der Öffentlichkeit mundtot gemacht werden können und als absurdes, weil ohnehin durch Indizierung und 18er Freigaben gewährleistetes Argument immer wieder das "Wohl der Jugend" angeführt wird, ist keine Besserung der Lage für Filmfans in Sicht.

[Quellen: Medienzensur, Wikipedia]
Twice I destroyed the light and twice I failed
I left ruin behind me when I returned - But I also carried ruin with me

[IMG]http://i44.tinypic.com/10cmctj.jpg[/IMG]
Benutzeravatar
-Matt-
Beiträge: 10902
Registriert: 03.01.2006 15:03
User ist gesperrt.
Persönliche Nachricht:

Beitrag von -Matt- »

Quote auf Wunsch von Metal Gear Solid Freak gelöscht :wink:
Zuletzt geändert von -Matt- am 29.02.2008 17:47, insgesamt 1-mal geändert.
Twice I destroyed the light and twice I failed
I left ruin behind me when I returned - But I also carried ruin with me

[IMG]http://i44.tinypic.com/10cmctj.jpg[/IMG]
Benutzeravatar
RuloR 666
Beiträge: 6165
Registriert: 17.10.2006 07:10
Persönliche Nachricht:

Beitrag von RuloR 666 »

Was das Tokyo Ding da ist, weiß ich nicht, hört sich aber wirklich nach nem Pr0n an^^ Schulmädchen Report ist glaub ich sone Schmuddelfilm Reihe aus de 80igern oder so. Waren mal bei dieser komischen Sendung über die 80iger mit Oliver Geißen. Ich weiß noch das der erste sone Art Aufklärungsfilm oder sowas war. Weiß es nicht mehr so genau, lange her das das im Fernsehen kam. Ich frag mich sowieso wer sich sowas anguckt. Meinetwegen kann solcher Kram auf dem Index bleiben. Ist schon eine Beleidung, dass sowas in einer Liste mit Mad Max steht (stand)
Bild
Benutzeravatar
-Matt-
Beiträge: 10902
Registriert: 03.01.2006 15:03
User ist gesperrt.
Persönliche Nachricht:

Beitrag von -Matt- »

was ich persönlich heftig finde ist das MK: Armageddon auf Liste B gelandet ist! Laut der BPJM ist eine Beschlagnahmung nötig 8O Wahrscheinlich wegen dem Create a fatality system, is ja dann interaktiv...
Twice I destroyed the light and twice I failed
I left ruin behind me when I returned - But I also carried ruin with me

[IMG]http://i44.tinypic.com/10cmctj.jpg[/IMG]
Benutzeravatar
Metal Gear Solid Freak
Beiträge: 2348
Registriert: 25.07.2006 07:17
Persönliche Nachricht:

Beitrag von Metal Gear Solid Freak »

gelöscht ^_-
Zuletzt geändert von Metal Gear Solid Freak am 27.02.2008 20:30, insgesamt 1-mal geändert.
Benutzeravatar
-Matt-
Beiträge: 10902
Registriert: 03.01.2006 15:03
User ist gesperrt.
Persönliche Nachricht:

Beitrag von -Matt- »

ne da sitz ich ja morgen noch dran wenn ich das alles in meinen eigenen Worten schreibe...
Zuletzt geändert von -Matt- am 29.02.2008 17:48, insgesamt 1-mal geändert.
Twice I destroyed the light and twice I failed
I left ruin behind me when I returned - But I also carried ruin with me

[IMG]http://i44.tinypic.com/10cmctj.jpg[/IMG]
Benutzeravatar
Metal Gear Solid Freak
Beiträge: 2348
Registriert: 25.07.2006 07:17
Persönliche Nachricht:

Beitrag von Metal Gear Solid Freak »

gelöscht ² ^_-
Zuletzt geändert von Metal Gear Solid Freak am 27.02.2008 20:33, insgesamt 1-mal geändert.
Benutzeravatar
-Matt-
Beiträge: 10902
Registriert: 03.01.2006 15:03
User ist gesperrt.
Persönliche Nachricht:

Beitrag von -Matt- »

Quote auf Wunsch von Metal Gear Solid Freak gelöscht
Zuletzt geändert von -Matt- am 29.02.2008 17:48, insgesamt 1-mal geändert.
Twice I destroyed the light and twice I failed
I left ruin behind me when I returned - But I also carried ruin with me

[IMG]http://i44.tinypic.com/10cmctj.jpg[/IMG]
Benutzeravatar
KillMatt
Beiträge: 4463
Registriert: 05.02.2006 13:57
Persönliche Nachricht:

Beitrag von KillMatt »

joa...aber mit online-shops funzt das schon :wink:
BildBild
johndoe478604#2
Beiträge: 3405
Registriert: 28.12.2005 16:24
Persönliche Nachricht:

Beitrag von johndoe478604#2 »

Ich denke es besteht kein Bedarf, Pornos auch auch aufzulisten.

Aber ansonsten eine nette Idee.
Benutzeravatar
-Matt-
Beiträge: 10902
Registriert: 03.01.2006 15:03
User ist gesperrt.
Persönliche Nachricht:

Indizierungen / Beschlagnahmungen April 2007

Beitrag von -Matt- »

Indizierungen/Beschlagnahmen April 2007



DVD

Freitag der 13. Teil2
Paramount
Liste A

Freitag der 13. Teil 5
Paramount
Liste A

Freitag der 13. Teil 8
Paramount
Liste A

Voyeur.com
E-M-S
Liste A

Wilderness
Legend
Liste A

Zehn gelbe Fäuste für die Rache
Multivision
Liste A

Games

Beat Down – Fists of Vengeance
X-Box, EU-Version
Liste A

Mortal Kombat – Shaolin Monks
X-Box, UK Version
Liste A

Mortal Kombat Armageddon
PS2, EU Version
Umtragung von Liste B in Liste A

Resident Evil 2
Nintendo Gamecube, US Version
Liste A

Resident Evil 3 – Nemesis
Nintendo Gamecube, US Version
Liste A

Zog’s Nightmare
PC CD-Rom
Liste A

Beschlagnahmungen nach §131 StGB

Bare Behind Bars - Mädchen schutzlos hinter Gittern
XT-Video Entertainment
Twice I destroyed the light and twice I failed
I left ruin behind me when I returned - But I also carried ruin with me

[IMG]http://i44.tinypic.com/10cmctj.jpg[/IMG]
Benutzeravatar
-Matt-
Beiträge: 10902
Registriert: 03.01.2006 15:03
User ist gesperrt.
Persönliche Nachricht:

Beitrag von -Matt- »

man wie kann so ein Scheiss wie Zogs nightmare nur indiziert werden? Ganz ehrlich, sowas gehört Beschlagnahmt... Und bei Manhunt macht man aufstand :roll:
Twice I destroyed the light and twice I failed
I left ruin behind me when I returned - But I also carried ruin with me

[IMG]http://i44.tinypic.com/10cmctj.jpg[/IMG]
Benutzeravatar
Pennywise
Beiträge: 5790
Registriert: 08.07.2006 05:50
Persönliche Nachricht:

Beitrag von Pennywise »

silverarrow hat geschrieben:Weiß zufällig einer, wann the Hills have eyes 2 rauskommt???^^
Glaub mir einfach du willst ihn nicht sehen :D
Der Film ist so grottig und was wirklich noch das Schlimme daran ist das Wes Craven mitgewirkt hat :<
So genug Off Topic

Ich versteh immernochnicht warum man Resident Evil 2 indiziert hat und warum dann nicht Teil 1 oder Teil 4.
Antworten